OGH 11Os65/10h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.06.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Spreitzer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Aren W***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiterFall, 15 StGB, §28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z 3 SMG sowie weitererstrafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 8.März2010, GZ34Hv 1/10s107, und die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss gemäß §494a Abs 1 Z2, Abs 4, Abs6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aren W***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB, §28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z 3 SMG (I) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Abs 1 Z1 zweiter und achter Fall SMG (II) und des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs1 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz in Linz und an anderen Orten
I.) durch das Anwerben und Beauftragen zur Durchführung sowie durch die Organisation des Suchtgifttransports am 5.April2008 Patrick G***** dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 995,9Gramm braunes Pulver mit einem Reinheitsgehalt von 185 +/ 22Gramm Heroin Base und einem Reinheitsgehalt von 12 +/ 1,3 Gramm Monoacetylmorphin, aus und einzuführen, indem er Patrick G***** in Linz das Suchtgift teils in Turnschuhen und teils in einer Arbeitsmappe versteckt übergab, damit dieser das Suchtgift per Flug von Schwechat nach Toronto ausführen sollte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil Patrick G***** noch vor Antritt des Flugs festgenommen wurde; ...
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus §281 Abs1 Z5, 5a, 10a und 11 StPO.
Zum formellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs1 Z5 zweiter Fall StPO ist grundsätzlich zu bemerken, dass dieser entscheidende oder erhebliche Tatsachen betreffen muss. Erstere sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RISJustiz RS0106268, RS0099497). Mit erheblichen Tatsachen sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen (RISJustiz RS0116877, RS0118316; Ratz, WKStPO §281 Rz 409).
Die bloße Bestreitung der Urteilsbegründung als „unrichtig“ ermöglicht die Mängelrüge nicht.
Mit den Einwänden des Beschwerdeführers zu den denkbaren Gründen der behaupteten Falschbelastung durch den Zeugen G***** hat sich das Erstgericht entgegen den Rechtsmittelausführungen ausdrücklich auseinandergesetzt (US10f, 15f).
Weder entscheidende noch erhebliche Tatsachen trifft der Nichtigkeitswerber mit Überlegungen zur Übergabe eines Laptops (s dazu überdies US6, 15), zum Nichtauffinden von Drogen in seiner Wohnung (US14), zum „Fehlen von Anhaltspunkten, dass der Angeklagte über größere Geldbeträge verfügt“, zum anonymen Informanten (dessen Hinweise zur Aufdeckung des Schmuggels führten US 10 f), zur Begleitung des Schmugglers beim „ersten Flugtermin“ (US12, 14 f), zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten und zu einer gemeinsamen Buchung des Flugs nach Toronto (US13).
Teilweise verlässt die Argumentation des Rechtsmittelwerbers den gesetzlichen Rahmen der Mängelrüge und gerät in den Bereich der im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld („ob ... nicht doch ein hinreichender Grund vorliegt anzunehmen, dass ...“, „es kann nicht ausgeschlossen werden ...“, „... ist nicht nachvollziehbar“).
Die auf das Vorbringen in der Mängelrüge und auf die Angaben dreier Zeugen mangelnder Wahrnehmungen zur Tätigkeit des Angeklagten „als Drogendealer“ gestützte Tatsachenrüge (Z5a) vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Diversionsrüge (Z10a) negiert (ausdrücklich!) eben diesen Schuldspruch (US2, 6) und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) zum herangezogenen Erschwerungsgrund einschlägiger Vorstrafen und der Nichtberücksichtigung des Milderungsgrundes nach §34 Abs1 Z18 StGB enthält lediglich Berufungsvorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (hinsichtlich des Angeklagten implizierte) Beschwerden folgt (§§285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §390a Abs1 StPO.