OGH 10ObS84/10s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.06.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger und Hon.-Prof.Dr.Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ARAngelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert S*****, vertreten durch Engelbrecht und Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, FriedrichHillegeist-Straße1, 1021Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18.März2010, GZ10Rs149/09v23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Der am 6.5.1959 geborene Kläger war als Straßenkehrer berufstätig; seine Verweisbarkeit ist nach §255 Abs3 ASVG zu beurteilen.
Im Verfahren erster Instanz legte der Kläger dem Gericht in der Streitverhandlung vom 20.5.2009 (ON15) Befunde von Mag.Eva G***** vom 10.10.2008 und von Dr.Liane S***** vom 10.11.2008 vor (Blg./B D); die neurologisch-psychiatrische Sachverständige setzte sich mit diesen beiden Befunden auseinander und berücksichtigte sie bei der Gutachtenserstattung.
Das Erstgericht wies das auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab dem Stichtag 1.9.2008 gerichtete Klagebegehren im Hinblick auf die Verweisbarkeit des Klägers nach §255 Abs3 ASVG ab. Das Berufungsgericht bestätigte und ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Bei der Behandlung der Tatsachenrüge führte es aus, dass die vom Kläger in der Berufung genannten Befunde von Mag.Eva G***** vom 10.10.2008 und von Dr.Liane S***** vom 10.11.2008 dem Gericht nicht vorgelegt worden seien und „somit als eigenständige Beweisergebnisse gar nicht“ auflägen. Allerdings habe sich die neurologisch-psychiatrische Sachverständige mit den beiden Befunden auseinandergesetzt und diese bei der Gutachtenserstattung berücksichtigt.
Die Zulassungsbeschwerde in der außerordentlichen Revision des Klägers konzentriert sich auf die Begründung des Berufungsgerichts, dass die beiden Befunde nicht dem Gericht vorgelegt worden seien; sie seien „faktisch“ nicht berücksichtigt worden.
Zwar ist die Begründung des Berufungsgerichts insofern unrichtig, als darin angenommen wird, dass die beiden Befunde im Verfahren erster Instanz dem Gericht nicht vorgelegt worden seien. Für ein mängelfreies Verfahren ist allerdings entscheidend, dass die beiden Befunde (Privatgutachten) von der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen bei der Gutachtenserstattung (hier: im Rahmen der Gutachtenserörterung) berücksichtigt wurden und auf diese Weise auch Eingang in das Urteil erster Instanz fanden. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht.
Die Ausführungen in der Rechtsrüge vermögen nichts daran zu ändern, dass der Kläger ausgehend von der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Verweisung nach §255 Abs3 ASVG zumindest einen Verweisungsberuf ausüben kann. Genauere Feststellungen zum Leistungskalkül und zu den Anforderungen in den Verweisungsberufen sind entbehrlich. Die Frage, ob den beiden Befunden (Privatgutachten) von Mag.G***** und Dr.S***** zu folgen gewesen wäre, betrifft die vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechtbare Beweiswürdigung.
Mangels erheblicher Rechtsfrage nach §502 Abs1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.