OGH 13Os36/10h

13Os36/10hTribunal supérieur17 juin 2010

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 13Os36/10h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Guido F***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §169 Abs1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 20.November2009, GZ13Hv135/09k14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Guido F***** der Verbrechen der Brandstiftung nach §169 Abs1 StGB (I) und des schweren Betrugs nach §§15, 146, 147 Abs3 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er

(I)in der Zeit vom 28.Juni2009 bis zum 29.Juni2009 in H***** vorsätzlich am Wohnhaus und an den dazugehörenden Wirtschaftsgebäuden des Alois K***** ohne dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht, indem er Frotteestoff in unmittelbarer Nähe eines sodann von ihm in Betrieb gesetzten Heizstrahlers positionierte, was zur Entzündung des Stoffes und zum Übergreifen des Brandes auf die genannten Gebäude führte, sowie

(II)in der Zeit vom 29.Juni2009 bis zum 30.Juli2009 in T***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Angestellte der A*****AG durch eine Schadensmeldung, bei der er die zur Leistungsfreiheit des genannten Unternehmens führende zu I beschriebene Tat verschwieg, zur Erbringung der Versicherungsleistung zu verleiten versucht, wodurch die Versicherungsgesellschaft um rund 103.000Euro am Vermögen geschädigt werden sollte.

Die dagegen aus Z5, 10 und 11 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z5) hat das Erstgericht den Umstand, dass weder nach dem polizeilichen Abschlussbericht (ON13 S63 iVm ON3) noch nach dem Gutachten des Sachverständigen Ing.Gottfried K***** (ON13 S 49 bis 61 iVm ON3 S9 bis 17) eine andere als die festgestellte Brandursache mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, keineswegs im Sinn der Z5 zweiter Fall übergangen (US9).

Die vermisste Begründung (Z5 vierter Fall) dafür, dass die Tatrichter trotz möglicher anderer Ursachen von der Brandlegung durch den Beschwerdeführer ausgegangen sind, findet sich auf den US7 bis 9, wobei das Erstgericht auch seine Überlegungen zur subjektiven Tatseite zu beiden Punkten des Schuldspruchs in den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Beweiswürdigung darlegt (US8, 9).

Die Behauptung, die Tatrichter hätten dem Beschwerdeführer in Bezug auf ein eingestelltes Strafverfahren „vermutlich vorsätzliches“ Handeln unterstellt, entfernt sich von der Aktenlage (US6), womit das darauf basierende Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen hat.

Die Bestimmungen des §252 StPO sind unter dem Aspekt der Z5 vierter Fall nur insoweit von Bedeutung, als das Urteil nicht auf ein in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes (§258 Abs1 StPO) Beweismittel gründen darf (Ratz, WKStPO §281 Rz238). Da die Beschwerde dies nicht vorbringt, orientiert sie sich nicht an den Kriterien des insoweit herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Ebenso wenig wird ein gegebenenfalls aus Z3 beachtlicher Verstoß gegen die Verlesungsverbote des §252 Abs1 StPO oder das Umgehungsverbot des §252 Abs4 StPO behauptet.

Nach den wesentlichen Feststellungen zum PunktI des Schuldspruchs wurden das Wohnhaus und die Wirtschaftsgebäude des Alois K***** durch den vom Beschwerdeführer ausgelösten Brand vollständig zerstört, was einen FeuerwehrEinsatz von 26Mann und fünfLöschfahrzeugen erforderlich machte und einen Schaden in der Höhe von rund 400.000Euro zur Folge hatte, wobei dieses von den Tatrichtern als Feuersbrunst (§169 Abs1 StGB) an einer fremden Sache eingestufte Geschehen jedenfalls vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst war (US5, 6).

Indem die Subsumtionsrüge (Z10, zum Teil nominell verfehlt auch Z5) die diesbezüglichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite als unzureichend bezeichnet, ohne darzulegen, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, und urteilsfremd einwendet, der Vorsatz des Beschwerdeführers sei (nicht auf Brandstiftung, sondern nur) auf Beschädigung einer fremden Sache gerichtet gewesen, orientiert sie sich nicht am Prozessrecht.

Soweit die Beschwerde der Sache nach Feststellungen zu den von der Rechtsprechung für die Annahme einer Feuersbrunst im Sinn des §169 Abs1 StGB entwickelten Kriterien (eingehend 13Os54/06z, EvBl2006/173, 905; jüngst 12Os149/09t, EvBl2010/35, 231) vermisst, übergeht sie die dargestellten Konstatierungen. Diese lassen sowohl das Ausmaß und die Unbeherrschbarkeit des Brandes als auch dessen abstrakte Gemeingefährlichkeit (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT III §§169 170 Rz11 bis 14) hinreichend deutlich erkennen.

Aus welchem Grund die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Schadensmeldung an die A*****AG mit auf Täuschung, Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz erstattet, um die Versicherungssumme von rund 103.000Euro zu lukrieren (US6), den Schuldspruch nach der Qualifikationsnorm des §147 Abs3 StGB in subjektiver Hinsicht nicht tragen soll (erneut nominell verfehlt auch Z5), wird nicht klar.

Mit dem Einwand, der Beschwerdeführer hätte die Schadenshöhe nicht vorhersehen können, erschöpft sich die Rüge in einem im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Der Ansatz der Sanktionsrüge (Z11), das Erstgericht habe den Umstand, dass der intendierte Betrugsschaden mehr als das Doppelte der Wertgrenze des §147 Abs3 StGB beträgt, zu Unrecht als erschwerend gewertet (US10), stellt lediglich auf ein Berufungsvorbringen ab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.

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