OGH 13Os21/10b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.06.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Matthias M***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7.Jänner2010, GZ7Hv81/09p22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthias M***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten 13Os41/09t) vierer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 StGB (I) und ebenso vieler Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §212 Abs1 Z2 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in S*****
I.mit der am 5.Juli1980 geborenen, sohin damals unmündigen Andrea K***** den Beischlaf unternommen, und zwar
1. im Winter1985/86 „im Wohnzimmer“ dadurch, dass er seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte und beischlafähnliche Bewegungen vollzog,
2. im Sommer1987 „im Schuppen“ dadurch, dass er mit ihr einen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchführte,
3. im Winter1988 „im Schlafzimmer“ dadurch, dass er seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte, und
4. im Spätsommer/Herbst1990 in einem Waldstück dadurch, dass er seinen Penis in ihre Scheide einführte;
II.durch die unter PunktI geschilderten Handlungen mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Die dagegen vom Angeklagten aus (nominell) Z3 (der Sache nach Z8), weiters Z4, 5, 5a und „9“ (ersichtlich gemeint 9lita) des §281 Abs1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Angeklagte die in Rede stehenden Taten nicht begangen habe, vielmehr die Zeugin Andrea K***** in allen ihn belastenden Aussagen „nicht persönlich Erlebtes wiedergibt, sondern ihr von Dritten vorgegebenes Wissen“ (ON21 S18).
Durch Ablehnung dieses Antrags (ON21 S19) wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt (Z4). Gutachten über die Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit von Zeugen sind nur in besonderen Ausnahmefällen einzuholen. Voraussetzung für die psychologische oder psychiatrische Untersuchung des Zeugen ist (abgesehen von seiner Zustimmung), dass objektive Momente seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmsweise Psychiatrierung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in §11 StGB erfassten Geistesstörungen nahe kommen (RIS-Justiz RS0097576; Kirchbacher, WK-StPO §154 Rz6; vgl Hinterhofer, WKStPO §126 Rz9).
Derartiges wurde aber bei der Antragstellung auch mit dem Vorbringen, ein Abgleich der Aussagen der Zeugin mit denen ihrer Mutter lege die Vermutung nahe, dass sie fremdsuggestiven Einflüssen ausgesetzt gewesen sei, zudem würden „an sich typische Begleitumstände derartiger Sexualstraftaten“ fehlen (ON21 S18f), nicht dargetan, ebenso wenig ihre weiters erforderliche Zustimmung zur Untersuchung ihres Geisteszustands (RIS-Justiz RS0108614; Ratz, WK-StPO §281 Rz350).
Dem ergänzenden Vorbringen der Verfahrensrüge steht das aus dem Wesen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes folgende Neuerungsverbot entgegen.
Auch die Mängelrüge (Z5) geht fehl.
Die Erwägungen der Tatrichter in Ansehung von Ferienaufenthalten von Volksschulkindern bei Großeltern im Allgemeinen und der Aussage der Zeugin Elfriede K***** (US5, 9) zum konstatierten Aufsichtsverhältnis (US3; vgl Schick in WK² §212 Rz4) lassen den geltend gemachten Widerspruch (Z5 dritter Fall) nicht erkennen (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz438).
Entgegen der Beschwerde (Z5 vierter Fall) ist unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass das Schöffengericht das Aussageverhalten der Zeugin Andrea K*****, die einräumte, sich an manche Details des Geschehens nicht mehr erinnern zu können, zu Gunsten ihrer Glaubwürdigkeit veranschlagte (US9 unten f).
Der zum SchuldspruchI/2 geltend gemachte „Widerspruch“ in Betreff des Tatorts (US1: „Schuppen“; US3: „Garage“; vgl Ratz, WK-StPO §281 Rz437) betrifft keine subsumtionsrelevante Tatsache.
Die Tatsachenrüge (Z5a) weckt mit dem vorgebrachten Hinweis auf ohnedies vom Erstgericht bedachte Unstimmigkeiten von Angaben der Zeugin Andrea K***** zum näheren Tatort zu I/2 und 4 (und insoweit auch II; vgl US4f) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).
Nicht zu ersehen ist, weshalb das Urteil im SchuldspruchI/3 eine andere Tat, mit anderen Worten ein anderes historisches Geschehen als die Anklage (ON9) in Punkt I/3 betreffen soll (formal Z3, der Sache nach Z8).
Die Rechtsrüge (Z9 lita) geht nicht von den zu I/3 in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen aus, wonach der Angeklagte seinen Penis in die Scheide der Andrea K***** einführte (US3 Mitte), sondern von der anders lautenden Fassung des für die rechtliche Beurteilung aber irrelevanten Referats der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (§260 Abs1 Z1 StPO; Ratz, WK-StPO §281 Rz581, 583f; RIS-Justiz RS0099810), das übrigens, wie anzumerken bleibt, ein aus dem Blickwinkel des §206 Abs1 StGB gleichbedeutendes Geschehen bezeichnet (Schick in WK² §206 Rz10; vgl zur inneren Tatseite US3 unten).
Auch zu I/1 vernachlässigt die Rechtsrüge den konstatierten Sachverhalt, wonach der Angeklagte die Scheide der Andrea K***** mit auf Beischlaf gerichtetem Vorsatz berührte (US3).
Welche Feststellungen zur inneren Tatseite über die ohnedies getroffenen hinaus (US3, vgl auch 10) für die vorliegenden Schuldsprüche erforderlich sein sollen (formal auch Z5, der Sache nach Z9 lita), wird in der Beschwerde nicht gesagt.
Die dazu vermisste Begründung (Z5 vierter Fall) findet sich auf US10.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.