OGH 2Ob86/10a

2Ob86/10aTribunal supérieur17 juin 2010

Texte intégral

OGH 2Ob86/10a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr.Veith, Dr.E. Solé, Dr.Schwarzenbacher und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Jörg S*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, wegen 10.696,57EUR über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 15.März2010, GZ1R34/10m5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 8.Jänner2010, GZ14C1802/09s2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Kläger begehrte gestützt auf eine fehlerhafte Anlageberatung 10.696,57 EUR samt 4% Zinsen seit 1.12.2009 ZugumZug gegen Übertragung jener Wertpapiere, die er im Juli2007 über Beratung und Vermittlung der Beklagten um insgesamt 12.000EUR (inklusive Spesen) erworben habe. Begehrt werde die Rückabwicklung der vermittelten Geschäfte im Sinn einer Naturalrestitution, also die Rückzahlung des seinerzeitigen Ankaufspreises von 12.000EUR abzüglich des Erlöses aus dem Verkauf eines Teils dieser Wertpapiere im Betrag von 2.324,63EUR und zuzüglich des entgangenen Zinsgewinns einer alternativen Veranlagung als positiver Schaden in Höhe von 4% im Betrag von 1.021,21EUR. Die gesamte Rückforderungssumme ergebe daher den Klagsbetrag.

Das Erstgericht wies die Klage aufgrund des 10.000EUR übersteigenden Streitwerts wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage der Beurteilung von als positiver Schaden geltend gemachten Zinsentgängen als eigene Hauptforderung eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliege und der Lösung dieser Frage im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren über den konkreten Fall hinaus Bedeutung zukomme.

Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß §502 Abs1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§528a iVm 510 Abs3 Satz4 ZPO).

Die vom Rekursgericht gestellte Frage wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in einigen Entscheidungen (9Ob25/10g; 1Ob84/10z; 4Ob90/10d; 4Ob95/10i) im Sinne der Vorinstanzen beantwortet und es wurde den jeweils von den Klägern erhobenen Revisionsrekursen nicht Folge gegeben. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher insoweit nicht mehr vor (vgl RIS-Justiz RS0112921).

Der Revisionsrekurs zeigt keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb er zurückzuweisen war.

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