OGH 14Os70/10s

14Os70/10sTribunal supérieur15 juin 2010

Texte intégral

OGH 14Os70/10s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wöss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinrich K***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB, AZ5U21/09y des Bezirksgerichts Ybbs, über die Beschwerde des Heinrich K***** und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8.April2010, AZ18Bs73/10g (ON11), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Heinrich K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St.Pölten als Beschwerdegericht vom 11. Februar 2010, GZ 9 Bl 158/09y-7, unter Hinweis auf § 89 Abs 6 StPO zurück.

Die dagegen - im Rahmen eines auch eine nicht in die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs fallende „Anzeige wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gegen den Richtersenat vom 8. April 2010“ enthaltenden Schriftsatzes - erhobene, als Berufung bezeichnete Beschwerde von Heinrich und Annemarie K***** war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein Rechtszug nicht zusteht.

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