OGH 12Os80/10x

12Os80/10xTribunal supérieur10 juin 2010

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 12Os80/10x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz D***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ14Hv11/10m des Landesgerichts Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 11.Februar2010, GZ14Hv11/10m-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.Holzleithner zu Recht erkannt:

Spruch

Punkt 2 des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 11.Februar2010, GZ14Hv11/10m-22, verletzt §53 Abs 1 zweiter Satz StGB.

Der Beschluss wird in diesem Punkt, soweit darin der Widerruf des Heinz D***** mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 1.Oktober2009, GZ60BE24/09f-6, gewährten bedingten Entlassung ausgesprochen wurde, aufgehoben und gemäß §494a Abs1 Z2 StPO vom Widerruf dieser bedingten Entlassung abgesehen.

Begründung

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2.September2009, GZ15Hv129/09w-20, wurde Heinz D***** des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, von der ein Teil von sieben Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 1.Oktober2009, GZ60BE24/09f-6, am 23.Oktober2009 bei einem Strafrest von einem Monat - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Schließlich wurde Heinz D***** mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11.Februar2010, GZ14Hv11/10m-22, des am 11.Jänner2010 begangenen - Verbrechens der schweren Nötigung nach §§15, 105 Abs1, 106 Abs1 Z1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde der Beschluss (Punkt 2) gefasst, die zu GZ60BE24/09f-6 des Landesgerichts Klagenfurt gewährte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2.September2009, GZ15Hv129/09w-20, verhängten Freiheitsstrafe „in der Dauer eines weiteren Monats“ zu widerrufen. Vom Widerruf der zu GZ15Hv129/09w-20 hinsichtlich eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten gewährten bedingten Nachsicht wurde unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen (Punkt 1 des Beschlusses). Das Urteil und der Beschluss erwuchsen in Rechtskraft.

Punkt 2 dieses Beschlusses steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt mit §53 Abs 1 zweiter Satz StGB nicht in Einklang:

Gemäß dieser durch das Strafrechtsänderungsgesetz2008, BGBl I 2007/109, in den Rechtsbestand eingefügten Bestimmung können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß §43a Abs3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird (RIS-Justiz RS0125448).

Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, gemäß §292letzter Satz StPO diesen Beschluss in seinem gesetzwidrigen Teil aufzuheben und nach §494a Abs1 Z2 StPO vom Widerruf des Heinz D***** mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 1.Oktober2009, GZ60BE24/09f-6, gewährten bedingten Entlassung abzusehen.

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