AUSL EGMR Bsw36659/04
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.06.2010
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Adrian Mihai Ionescu gegen Rumänien, Zulässigkeitsentscheidung vom 1.6.2010, Bsw. 36659/04.
Spruch
Art. 6 Abs. 1, 35 Abs. 3 EMRK - Erstmalige Anwendung des neuen Zulässigkeitskriteriums.
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Zulassung von Beweismitteln (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte (mehrheitlich).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist rumänischer Staatsbürger und lebt in Bukarest. Vor dem Gericht erster Instanz in Bukarest brachte er eine Klage ein, um von einem internationalen Transportunternehmen eine Schadenersatzzahlung von € 90,– wegen Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen zu erwirken. Auf einer Reise von Bukarest nach Madrid und retour, bei der der Bf. die Dienste des Unternehmens in Anspruch genommen hatte, sei nämlich den im Werbematerial angekündigten Sicherheits- und Komfortbedingungen nicht entsprochen worden.
Am 7.1.2004 wies das Gericht erster Instanz die Klage des Bf. ab, da in den Vertragsklauseln keine der von ihm angeführten Konditionen genannt worden sei. Über einen Antrag des Bf. auf Beibringung von den Transport betreffenden Dokumenten, die von der Gegenpartei zurückbehalten worden waren, wurde nicht abgesprochen.
Der Bf. erhob danach beim Gericht erster Instanz Berufung gegen das Urteil, die jedoch an das Höchstgericht weitergeleitet wurde. Dieses erließ am 2.4.2004 in Abwesenheit der – nicht geladenen – Parteien ein Urteil, mit dem es die Berufung des Bf. für nichtig erklärte, da diese die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils nicht genannt habe.
Am 3.8.2004 focht der Bf. auch diese Entscheidung mit der Begründung an, sie sei infolge eines offensichtlichen Fehlers des Höchstgerichts ergangen. Die Gründe für die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Urteils habe er nämlich in einem eigenen, in den Akten vermerkten Schreiben angegeben. Zudem rügte er, dass die Verhandlung vor dem Höchstgericht nicht in der Öffentlichkeit erfolgt sei.
Das Höchstgericht wies die Anfechtung des Bf. am 26.1.2005 zurück, da gegen das Urteil vom 2.4.2004 kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe.
Rechtsausführungen:
Der Bf. beschwert sich über eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Was zunächst das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz betrifft, so rügt der Bf. dessen Versäumnis, über seinen Antrag auf Beibringung von Beweismitteln abzusprechen. Der GH erinnert hier daran, dass die Zulässigkeit von Beweisen in erster Linie Angelegenheit des innerstaatlichen Rechts ist und es den nationalen Gerichten obliegt, die Zweckmäßigkeit von vorgeschlagenen Beweismitteln zu bewerten. In Anbetracht der ihm vorliegenden Informationen gelangt der GH zu der Ansicht, dass das Gericht erster Instanz die verschiedenen, von den Parteien vorgelegten Beweismittel eigenständig bewertet und sein Urteil, das infolge eines kontradiktorischen Verfahrens ergangen ist, angemessen begründet hat. Man kann daher nicht annehmen, das Verfahren hätte den Ansprüchen der Fairness nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entsprochen.
Dieser Beschwerdepunkt ist daher wegen offensichtlicher Unbegründetheit nach Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (mehrheitlich).
Was des weiteren die Untersuchung der gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Berufung durch das Höchstgericht betrifft, so rügt der Bf. die Nichtigerklärung dieses Rechtsmittels sowie die fehlende Öffentlichkeit der diesbezüglichen Verhandlung. Außerdem beschwert er sich über das Fehlen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Höchstgerichts selbst.
Zunächst ist festzustellen, dass die das Verfahren vor dem Höchstgericht betreffenden Beschwerdepunkte unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Zugang zu einem Gericht betrachtet werden können, da sie jenem Beschwerdepunkt zugrunde liegen, der die Nichtigerklärung der Berufung des Bf. betrifft.
Die unter Art. 6 EMRK vorgebrachte Beschwerde ist weder unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention oder ihrer Protokolle, noch ist sie offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich im Sinne von Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK, wie er in der Fassung des 14. Prot. EMRK lautet.
In Anbetracht des Inkrafttretens des 14. Prot. EMRK erscheint es aber nötig, von Amts wegen zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall das neue in Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK vorgesehene Zulässigkeitskriterium (Anm.: Diesem zufolge kann der GH eine Individualbeschwerde für unzulässig erklären, »wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist«.) zur Anwendung kommt.
Das erste Element des neuen Zulässigkeitskriteriums bezieht sich auf die Frage, ob dem Bf. ein »erheblicher Nachteil« erwachsen ist. Obwohl dieser Begriff noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den GH war, wurde bereits in den Sondervoten einiger Urteile darauf Bezug genommen. (Anm.: Debono/M v. 7.2.2006; Miholapa/LV v. 31.5.2007; O'Halloran und Francis/GB v. 26.6.2007 (GK) = NL 2007, 150; Micallef/M v. 15.10.2009 (GK) = NL 2009, 294.) Das Fehlen eines solchen Nachteils bezieht sich auf Kriterien wie die finanziellen Auswirkungen der Streitsache oder das, was für den Bf. in der Angelegenheit auf dem Spiel steht. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Geringfügigkeit des strittigen Geldbetrags den GH schon einmal – im Fall Bock/D – dazu veranlasst hat, eine Beschwerde für unzulässig zu erklären.
Vorliegend war der vom Bf. angegebene finanzielle Nachteil gering. Er belief sich lediglich auf € 90,– für jegliche Schäden und nichts lässt darauf schließen, dass der Bf. sich in einer wirtschaftlichen Lage befand, in der der Ausgang dieser Streitsache beträchtliche Auswirkungen auf seine persönliche Lebenslage gehabt hätte. Unter diesen Umständen gelangt der GH zu der Ansicht, dass der Bf. im Zusammenhang mit der Ausübung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht keinen »erheblichen Nachteil« erlitten hat.
Was die Frage betrifft, ob die Achtung der Konvention und ihrer Protokolle die Behandlung der Beschwerde in der Sache verlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der GH bereits früher festgestellt hat, dass die Achtung der Menschenrechte es nicht erfordert, eine Beschwerde weiter zu prüfen, wenn etwa die gesetzlichen Bestimmungen geändert und ähnliche Fragen schon in anderen vom GH behandelten Fällen geklärt wurden.
Den vorliegenden Fall betreffend wurden jene Bestimmungen, die die Untersuchung der Zulässigkeit von Berufungen betrafen, bereits außer Kraft gesetzt. (Anm.: Die Bestimmungen wurden mit Gesetz Nr. 195 vom 25.5.2004, mit dem das Zivilverfahrensgesetz geändert wurde, modifiziert.) Nunmehr werden Berufungen im normalen, dem Zivilverfahrensgesetz entsprechenden Verfahren geprüft. Da die Angelegenheit somit nur von historischem Interesse ist und der GH bereits mehrmals Gelegenheit hatte, über die Anwendung von Verfahrensbestimmungen durch innerstaatliche Gerichte abzusprechen, geht er davon aus, dass die Achtung der Menschenrechte keine weitere Untersuchung der Beschwerde erfordert.
Was schließlich die dritte Voraussetzung des neuen Zulässigkeitskriteriums angeht – diese erfordert, dass die Sache nicht bereits von einem nationalen Gericht »gebührend geprüft« wurde – so ist anzumerken, dass das Gericht erster Instanz von Bukarest die Klage des Bf. in der Sache geprüft hat. Der Bf. hatte damit die Möglichkeit, seine Angelegenheit im Rahmen einer kontradiktorischen Debatte vor mindestens einer gerichtlichen Instanz vorzubringen.
Da alle drei Elemente für eine Unzulässigerklärung gegeben sind, ist die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
Debono/M v. 7.2.2006.
Miholapa/LV v. 31.5.2007.
O'Halloran und Francis/GB v. 26.6.2007 (GK), NL 2007, 150.
Léger/F v. 30.3.2009 (GK).
Micallef/M v. 15.10.2009 (GK), NL 2009, 294.
Stephan Bock/D v. 19.1.2010 (ZE), NL 2010, 6.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 1.6.2010, Bsw. 36659/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 145) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_3/Ionescu.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.