OGH 10Nc9/10w

10Nc9/10wTribunal supérieur28 mai 2010

Texte intégral

OGH 10Nc9/10w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen B***** K***** S*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Innsbruck verfügten Vorlage des Aktes AZ36P65/10x zur Entscheidung gemäß §111 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innsbruck zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Das Bezirksgericht Innsbruck übertrug mit Beschluss vom 23.3.2010 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß §111 JN an das Bezirksgericht Josefstadt, weil sich die betroffene Person jetzt ständig im Sprengel dieses Gerichts aufhalte und es daher zweckmäßiger sei, wenn dieses Gericht die Pflegschaftssache führe. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher nicht zugestellt.

Das Bezirksgericht Josefstadt lehnte mit Verfügung vom 12.4.2010 die Übernahme des Aktes ab.

Nach Rücklangen des Aktes fasste das Bezirksgericht Innsbruck am 16.4.2010 neuerlich den Beschluss, die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache zur Gänze an das Bezirksgericht Josefstadt zu übertragen. Die Betroffene halte sich seit mehr als einem Jahr im Sprengel des Bezirksgerichts Josefstadt auf. Im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck sei die Betroffene lediglich für ca drei bis vier Monate in der Abteilung für Psychiatrie der Universitätsklinik Innsbruck aufhältig gewesen. Die Betroffene werde vor dem Bezirksgericht Josefstadt auf Räumung geklagt. Für die Genehmigung eines allfälligen Vergleichs sei das Bezirksgericht Josefstadt sachnäher. Auch die noch offene Umbestellung der in Wien wohnhaften Sachwalterin könne das Bezirksgericht Josefstadt besser beurteilen, weil keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Betroffene ihren Wohnsitz in den Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck verlegen werde. Dieser Beschluss wurde der Betroffenen und der Sachwalterin zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben. Dem Bezirksgericht Josefstadt wurde der Akt nicht zur Übernahme übermittelt. Das Bezirksgericht Innsbruck legt die Akten nunmehr mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß §111 Abs2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Einer Genehmigung durch das den beiden Gerichten übergeordnete gemeinsame höhere Gericht bedarf die Übertragung der Zuständigkeit nur dann, wenn sich das andere Gericht weigert, die Zuständigkeit zu übernehmen (§111 Abs2 JN). Da nicht feststeht, ob das Bezirksgericht Josefstadt die Übernahme der mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 16.4.2010 verfügten Übertragung der Zuständigkeit ablehnt, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach §111 Abs2 JN nicht in Betracht.

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