Texte intégral
OGH 7Ob45/09g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.05.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schaumüller, Dr.Hoch, Dr.Kalivoda sowie Dr.Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, , vertreten durch Dr.Johannes Hochleitner und andere Rechtsanwälte in Perg, gegen die beklagten Parteien 1.F T*****, 2.R***** T*****, beide: *****, beide vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen 7.440EUR, infolge Berichtigungsantrags der beklagten Parteien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil vom 3.März2010, GZ7Ob45/09g, wird im Spruch dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung zu lauten hat wie folgt:
„Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.294,68EUR (334,98EUR USt und 1.284,80EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14Tagen zu ersetzen.“
Die Durchführung der Berichtigung wird dem Erstgericht aufgetragen.
Begründung:
Begründung
Die Pauschalgebühr nach TP3 für den Rekurs nach §519 Abs1 Z2 ZPO wurde von den in dritter Instanz voll obsiegenden beklagten Parteien -zutreffend- mit 1.284,80 EUR (1.168 EUR und 10% Streitgenossenzuschlag gemäß §19a GGG) verzeichnet. Irrtümlich wurde für das am 26.1.2009 eingebrachte Rechtsmittel die ab 1.7.2009 gültige Pauschalgebühr (1.234EUR ohne Streitgenossenzuschlag) zuerkannt. Die Kostenentscheidung ist daher gemäß §419 ZPO antragsgemäß richtigzustellen, wobei die Durchführung der Berichtigung dem Erstgericht obliegt (RIS-Justiz RS0041379 [T2 und T5]; 7Ob35/09m).