OGH 3Ob90/10x

3Ob90/10xTribunal supérieur26 mai 2010

Regest

Exekutionsrecht,

Texte intégral

OGH 3Ob90/10x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.Prof.Dr.Sailer, Dr.Lovrek, Dr.Jensik und Dr.Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei MariaElisabeth D*****, vertreten durch Dr.Harald Ofner ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Ing.Kurt D*****, vertreten durch MMag.Michael Sruc, Rechtsanwalt in Wien, wegen 280.000EURsA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.Februar2010, GZ47R629/09m93, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 8.Jänner2009, GZ18E178/07t75, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden am 5.Februar2008 die Fahrnisexekution sowie die Exekution auf dem Verpflichteten gegen bestimmte Drittschuldner zustehende Forderungen (ON32). Die Zustellung der Exekutionsbewilligung konnte zunächst wegen Ortsabwesenheit des Verpflichteten nicht erfolgen (ON37).

Am 7.März2008 (ON50) beantragte der Vertreter des Verpflichteten die Zustellung der Exekutionsbewilligung an ihn. Am selben Tag verfügte das Erstgericht (ON48) die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Vertreter des Verpflichteten, die am 10.März2008 (s bei ON34) erfolgte.

Mit Beschluss vom 8.Jänner2009 (ON75) wies das Erstgericht ua den Zustellantrag und einen damit verbundenen Kostenbestimmungsantrag mit der Begründung ab, dass die Zustellung der Exekutionsbewilligung bereits aufgrund eines Telefonats mit dem Vertreter des Verpflichteten vom 7.März2008 amtswegig veranlasst worden sei.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es vertrat die Auffassung, dass dem Verpflichteten ein Rechtsschutzinteresse an einer sachlichen Rekurserledigung fehle, weil die Exekutionsbewilligung ohnedies bereits am 10.März2008 zugestellt worden sei.

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.

Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (§528 Abs2 Z2 ZPO iVm §78 EO; stRsp; RISJustiz RS0012387). Zwar liegt ein bestätigender Beschluss grundsätzlich nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (RIS-Justiz RS0044456). Nimmt allerdings das Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es im Spruch seiner Entscheidung seine Entscheidungsbefugnis verneint, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich (RIS-Justiz RS0044232). Dieser Fall ist hier verwirklicht: Die Begründung der vorinstanzlichen Beschlüsse bezog sich übereinstimmend darauf, dass dem Zustellantrag des Verpflichteten nicht stattzugeben sei, weil die (neuerliche) Zustellung der Exekutionsbewilligung die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung schon bewirkt war bereits erfolgte. Die tragenden Entscheidungsgründe sind daher identisch, weshalb in Wahrheit ein zur Gänze bestätigender Beschluss des Rekursgerichts vorliegt (RIS-Justiz RS0044089).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.