OGH 13Os23/10x

13Os23/10xTribunal supérieur18 mai 2010

Texte intégral

OGH 13Os23/10x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai2010 in der Strafsache gegen Miroslav K***** und anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§127, 128 Abs2, 129, Z1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8.April2010, GZ13Os23/10x4, wird in der ersten Zeile des zweiten Absatzes auf Seite4 dahingehend berichtigt, dass es anstatt „dieser Zeugen“ zu lauten hat: „dieses Zeugen“.

Gründe:

Begründung

Es handelt sich beim Wort „dieser“ um einen Schreibfehler, welcher nach §270 Abs3 erster Satz iVm §291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.

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