OGH 11Os23/10g

11Os23/10gTribunal supérieur18 mai 2010

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os23/10g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 29.Oktober2009, GZ16Hv149/09g11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl K***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29.Jänner2009 in N***** als gemäß §57a Abs2 KFG ermächtigter Gewerbetreibender, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Bund in seinem Recht auf ordnungsgemäße Feststellung der Verkehrsund Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er für den PKW des Alois S***** ein Verkehrs- und Betriebssicherheit bescheinigendes Gutachten gemäß §57a Abs4 KFG ausstellte, obwohl das Fahrzeug im Urteil näher genannte schwerwiegende Mängel aufwies.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z5 und 9 lita des §281 Abs1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Den in der Mängelrüge (Z5 dritterFall) geltend gemachten Widerspruch lassen die Urteilsannahmen zum Wissen des Angeklagten, dass die Unterlassung einer genauen Prüfung und das bloße Vertrauen in die Mängelfreiheit eine befugnismissbräuchliche Ausübung der Amtsgewalt darstellen (US8 unten f), und zu seinem Vorgehen, wonach er das Fahrzeug am 29.Jänner2009 „entweder nicht mit hinreichender Genauigkeit oder unter bewusster Anlegung zu großzügiger Maßstäbe bei der Beurteilung der Mängelfreiheit“ überprüfte (US5 Mitte), nicht erkennen (vgl Fabrizy StPO10 §281 Rz45).

Die Feststellungen zur Wissentlichkeit in Betreff des Befugnismissbrauchs und zum wenigstens bedingten Vorsatz in Richtung einer Schädigung des Staats an einem konkreten Recht (US 5 f, 8 f) lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig (Z5 erster Fall).

Das weitere Vorbringen (der Sache nach nur Z9 lita), eine unzulängliche Amtsführung „infolge zu geringer Leistungsfähigkeit, zu großer Arbeitsbelastung, Raumnot oder Ähnliches“ sei kein Amtsmissbrauch, geht nicht vom konstatierten Sachverhalt aus (vgl US 5 f). Zudem bestreitet der Angeklagte prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die festgestellte Wissentlichkeit (US5 f, 8f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.

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