OGH 4Ob7/10y

4Ob7/10yTribunal supérieur11 mai 2010

Regest

Anzeigenvolumen,Gewerblicher Rechtsschutz,

Texte intégral

OGH 4Ob7/10y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH Co KG, , vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M GmbH, 2.M***** D***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27.November2009, GZ1R220/09v-12, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7.September2009, GZ11Cg134/09g-6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §402Abs4EO iVm §526Abs2Satz1ZPO mangels der Voraussetzungen des §528 Abs1ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Nach den Feststellungen des Rekursgerichts waren sowohl die Klägerin als auch die beiden Beklagten Kunden eines Unternehmens, das Daten zum Anzeigenvolumen in deren Medien erhob. Den Kunden war vertraglich untersagt, mit diesen Daten zu werben. Das Rekursgericht hat eine Verletzung dieser Verpflichtung durch die Beklagten als Lauterkeitsverstoß gewertet und eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Diese Entscheidung ist durch die Rechtsprechung des Senats zur Verletzung von wettbewerbsrelevanten Vertragspflichten gedeckt.

1.1. Nach der Rechtsprechung zu §1 UWG idF vor der UWG-Novelle2007 war es als sittenwidrig anzusehen, wenn eine vertragliche Verpflichtung, die sich unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbs bezog, verletzt wurde, um gegenüber dem Vertragspartner einen Vorteil zu erlangen (4Ob144/01g = ÖBl2002, 15 St. Barbara-Brot; RIS-Justiz RS0078846; zuletzt etwa 4Ob202/05t = ÖBl2006, 174 [Gamerith] Arosa). Gründe dafür, weshalb diese den Mitbewerberschutz betreffende Frage und daher von der RLUGP nicht erfasste Frage nach der UWG-Novelle2007 grundlegend anders zu beurteilen sein sollte, sind nicht erkennbar (vgl 4Ob124/08a = RdW2008, 715 zu einer anderen Fallgruppe lauterkeitsrechtlich relevanter Vertragsverletzungen).

Die Verletzung wettbewerbsregelnder Vertragspflichten fällt daher weiterhin unter die lauterkeitsrechtliche Generalklausel (nun §1 Abs1 Z1 UWG). An die Stelle der nach altem Recht erforderlichen Absicht, einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, hat nun allerdings die objektive Eignung des Verhaltens zu treten, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Vertragspartnern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. Grund dafür ist die Entscheidung des Gesetzgebers, das Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsabsicht in der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel entfallen zu lassen. Das war schon beim Rechtsbruchtatbestand zu berücksichtigen (4Ob225/07b = ÖBl2008, 237 [Mildner] Stadtrundfahrten; RIS-Justiz RS0123244) und muss aus systematischen Gründen auch bei der Verletzung wettbewerbsrelevanter Vertragspflichten entsprechend gelten. In der Sache liegt aber auch hier keine grundlegende Änderung der Rechtslage vor (vgl 4Ob225/07b Stadtrundfahrten, Punkt1.3). Denn schon nach altem Recht musste die Absicht, sich oder einem Dritten durch die Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen einen Vorteil zu verschaffen, regelmäßig aus Indizien erschlossen werden. Bei der Verletzung von Vertragspflichten, die einen unmittelbaren Wettbewerbsbezug aufwiesen, lag diese Absicht auf der Hand (vgl zuletzt etwa 4Ob220/05i = MR2006, 107 [Rami] - FC Red Bull Salzburg: „Es kommt lediglich auf die tatsächliche Beeinflussung des Wettbewerbs zwischen der Klägerin und deren Mitbewerberin durch das Verhalten der Beklagten an“).

1.2. Im vorliegenden Fall diente die vertragliche Geheimhaltungspflicht der Regelung des Wettbewerbs zwischen den Kunden des Erhebungsinstituts. Zwar bestand zwischen ihnen keine unmittelbare Vertragsbeziehung. Die Werbeverbote in den jeweiligen Verträgen hatten jedoch offenkundig den Zweck, die anderen Kunden vor einer möglicherweise irreführenden Werbung mit den ermittelten Daten zu schützen. In der Sache handelte es sich daher um Vertragspflichten zugunsten Dritter. Die Verletzung dieser Pflichten war jedenfalls geeignet, den Wettbewerb zwischen den Kunden des Instituts zu beeinträchtigen. Sie begründet daher als sonstige unlautere Handlung iSv §1 Abs1 Z1 UWG Unterlassungsansprüche der durch die Geheimhaltungspflicht geschützten Mitbewerber.

1.3. Die Feststellung des Rekursgerichts, dass die Beklagten Kunden des Erhebungsinstituts und damit zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen seien, bindet den Obersten Gerichtshof. Die Klägerin hatte dies im Sicherungsantrag anders als im Revisionsrekurs behauptetsehr wohl vorgebracht (S12); die Beklagten hatten dem in ihrer Äußerung nicht widersprochen. Der erst im Revisionsrekurs erhobene Einwand, dass die nur im Internet tätige Zweitbeklagte in keiner Vertragsbeziehung zum Erhebungsinstitut gestanden sei, ist daher eine unzulässige Neuerung. Zudem läge in diesem Fall ein aktives Mitwirken der Zweitbeklagten am Vertragsbruch der Erstbeklagten vor, was Kenntnis der Verpflichtung vorausgesetzt in gleicher Weise Unterlassungsansprüche begründen kann (RIS-Justiz RS0107766).

2. Soweit das Rekursgericht eine bestimmte Form der Werbung mit den Daten darüber hinaus als irreführend untersagt hat, zeigen die Beklagten ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.

2.1. Unvollständige Angaben verstoßen gegen §2UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, der geeignet ist, die Adressaten der Werbung zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten (4Ob 177/07v = ÖBl2008, 287 [Gamerith] Das beste Wachstum; RIS-Justiz RS0121669). Dass die beanstandete Aussage bei isolierter Betrachtung wahr sein mag, kann die auf einer Unvollständigkeit beruhende Irreführungseignung nicht beseitigen.

2.2. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten in erster Instanz nicht bestritten, dass der Anzeigenumsatz der Klägerin im strittigen Zeitraum insgesamt höher war als jener der Erstbeklagten. Dennoch haben sie unter Hinweis auf die Daten des Instituts, die nur bestimmte Anzeigenkategorien erfassten und daher keine Aussage zum Gesamtumsatz ermöglichten, ohne weitere Erläuterung einen Vorsprung der Erstbeklagten behauptet. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass darin eine irreführende Unvollständigkeit liege, ist jedenfalls vertretbar.

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