OGH 10ObS190/09b

10ObS190/09bTribunal supérieur10 nov. 2009

Texte intégral

OGH 10ObS190/09b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter DIRudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Birbamer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E***** A*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, FriedrichHillegeistStraße1, 1021Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht inArbeitsund Sozialrechtssachen vom 15.September2009, GZ8Rs72/09f15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß §508aAbs2ZPO mangels der Voraussetzungen des §502Abs1ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der 1960 geborene Kläger türkischer Herkunft erfüllt unstrittig nicht die Wartezeit für die begehrte Leistung (§ 236 Abs 1 Z 1 ASVG).

Zweck der Wartezeitreglung ist sicherzustellen, dass Pensionsleistungen erst nach entsprechend langer Beitragszahlung (Versicherungsdauer) in Anspruch genommen werden können, dass also nur Personen in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch ihre Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (10 ObS 406/90 = SSVNF 5/1 mwN). Die Rechtsauffassung des Klägers, es seien im Weg der Lückenschließung durch Gesetzesanalogie Zeiten, in denen der Versicherte mit einem rechtswidrigen Aufenthaltsverbot belegt gewesen sei und keine Versicherungszeiten erworben habe, als Versicherungszeiten zu behandeln, ist offenkundig unrichtig. Sie verstoßt nämlich klar gegen Sinn und Zweck der Regelung, führte sie doch dazu, dass Versicherungszeiten fingiert würden, die möglicherweise gar nicht erworben worden wären. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in dem vom Kläger für seine Rechtsansicht ins Treffen geführten Erkenntnis vom 9. 6. 1999, B 1045/98, nicht, dass rechtswidriges staatliches Verhalten (rechtswidriges Aufenthaltsverbot) fehlende anspruchsbegründende Tatsachen (Versicherungszeiten) ersetzt.

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