AUSL EGMR Bsw29044/06

Bsw29044/06Autre juridiction5 nov. 2009

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw29044/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2009

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Shabani gg. die Schweiz, Urteil vom 5.11.2009, Bsw. 29044/06.

Spruch

Art. 5 Abs. 3 EMRK - Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (4:3 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. verbüßt derzeit eine Haftstrafe in einem Gefängnis in Lausanne.

Am 28.10.2002 leitete die schweizerische Bundesanwaltschaft gegen ihn eine strafrechtliche Untersuchung wegen Zuwiderhandlungen gegen das Suchtmittelgesetz und Beteiligung an einer kriminellen Organisation ein. Er stand im Verdacht, mit Angehörigen seiner Familie bzw. mit Dritten internationalen Drogenhandel betrieben zu haben. Im August 2003 wurde der Bf. in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen und am 29.10.2003 an die Schweiz ausgeliefert, wo noch am selben Tag die Untersuchungshaft verhängt wurde. Ein im März 2004 gestellter Haftentlassungsantrag blieb erfolglos.

Im September 2005 wurde gegen den Bf. die Voruntersuchung eröffnet. Einen weiteren Haftentlassungsantrag wies das Bundesgericht in letzter Instanz mit der Begründung ab, es bestehe Flucht- bzw. Verdunkelungsgefahr.

Im August 2006 gab der Untersuchungsrichter einem erneuten Haftentlassungsantrag des Bf. keine Folge. Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung. Es führte aus, für die Beteiligung des Bf. an einer kriminellen Organisation bestünden hinreichende Anhaltspunkte, ferner sei die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen anhaltender Fluchtgefahr gerechtfertigt. Vom Erlag einer Sicherheitsleistung müsse aufgrund der zweifelhaften Herkunft des Geldes Abstand genommen werden. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde des Bf. ab. Es räumte ein, dass der Gang der Untersuchung möglicherweise nicht immer mit gleicher Intensität beschritten worden sei, jedoch seien keine nennenswerten Perioden der Inaktivität zu verzeichnen.

Nach einem weiteren erfolglosen Haftentlassungsantrag des Bf. ersuchte das Beschwerdegericht den Untersuchungsrichter, seinen Abschlussbericht bis spätestens 15.8.2007 abzuliefern, was dieser auch tat.

Im Dezember 2007 brachte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift gegen den Bf. ein. Im März 2008 informierte der Präsident des Bundesstrafgerichts die Parteien, dass die Hauptverhandlung zwischen 18. und 28.8.2008 stattfinden werde. Einen vom Bf. gestellten Haftentlassungsantrag wies er ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies auf das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens, auf die extreme Schwere der dem Bf. zur Last gelegten Delikte, seine fehlende Kooperationsbereitschaft und letztlich seine Gefährlichkeit, die spezielle Sicherheitsvorkehrungen notwendig mache. Der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots wegen Anberaumung der Hauptverhandlung neun Monate nach Einbringung der Anklageschrift sei angesichts des beträchtlichen Umfangs der Strafsache, der Komplexität des Falls (der zahlreiche Rechtshilfeersuchen an andere Staaten notwendig gemacht habe) und der Setzung außerordentlicher Sicherheitsmaßnahmen unbegründet.

Am 30.10.2008 wurde der Bf. schwerwiegender Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und der führenden Rolle in einer kriminellen Organisation schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK:

1. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache selbst:

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Gerichte relevante und ausreichende Gründe für die Aufrechterhaltung der Haft vorgebracht und bei der Führung der Untersuchung eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt haben.

Die Frist für die Bemessung der Haftdauer begann am 29.10.2003 mit der Verhängung der Untersuchungshaft über den Bf. und endete mit seiner Verurteilung am 30.10.2008. Sie beläuft sich somit auf fünf Jahre.

Es besteht kein Zweifel, dass die Anhaltung des Bf. angesichts erheblicher Verdachtsgründe, des schwerwiegenden Charakters der ihm zum Vorwurf gemachten Straftaten und der Anforderungen an eine ordnungsgemäße strafrechtliche Untersuchung gerechtfertigt war.

Die Gerichte brachten folgende Gründe für den Verbleib des Bf. in Untersuchungshaft vor: begründeter Tatverdacht, Schwere der Delikte und Flucht- bzw. Verdunkelungsgefahr. Der Bf. selbst hat vor dem GH die Existenz von Gründen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht ernsthaft bestritten. Sie waren jedenfalls relevant und ausreichend.

Im vorliegenden Fall sahen die nationalen Gerichte die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft als für den ordnungsgemäßen Gang der Untersuchung unerlässliche Maßnahme an. Im Übrigen vertrat das Beschwerdegericht die Ansicht, es würden ausreichende Anhaltspunkte für die Teilnahme des Bf. an einer kriminellen Organisation vorliegen, ferner könne eine Fluchtgefahr durch die Hinterlegung einer Kaution wegen der zweifelhaften Herkunft des für sie aufgebrachten Geldes nicht beseitigt werden. Der GH findet daher, dass mögliche Alternativmaßnahmen von den Gerichten sorgfältig geprüft wurden.

Der GH erinnert daran, dass ein Beschuldigter zwar Anspruch auf eine zügige Prüfung seines Falls hat, dies jedoch nicht zu Lasten der Untersuchung gehen darf, die mit der notwendigen Sorgfalt durchzuführen ist.

Die Angelegenheit des Bf. war außerordentlich komplex. Sie betraf schwere Anschuldigungen gegen ihn, wurde er doch verdächtigt, Anführer einer kriminellen Organisation zu sein, die internationalen Drogenhandel mit beträchtlichem Gewinn betrieb.

Der Bf. rügt, die Untersuchungsmaßnahmen wären unverhältnismäßig gewesen. Der GH hält jedoch die Argumentation der Regierung für maßgeblich, wonach die Aktivitäten der genannten Organisation die Gesundheit und das Wohlbefinden von unzähligen Menschen gefährden und der Gesellschaft exorbitante Kosten verursachen konnten. Es steht außer Streit, dass die Verbrechen, derer der Bf. verdächtig war, die öffentliche Ordnung und den Schutz der Gesundheit anderer ernsthaft beeinträchtigten. Angesichts der von Drogen verursachten Schäden hat der GH wiederholt betont, dass die Behörden große Beharrlichkeit gegenüber jenen an den Tag legen müssen, die zur Verbreitung dieser Geißel beitragen. Mit Rücksicht auf die Komplexität der Angelegenheit, den Ermessensspielraum des Staates und das Interesse der internationalen Gemeinschaft an der Unterdrückung derartiger krimineller Aktivitäten kann nicht gesagt werden, dass der Gang der Untersuchung unverhältnismäßig gewesen wäre.

Zwar hat das Bundesgericht eingeräumt, die Untersuchung sei möglicherweise nicht immer mit gleicher Intensität vorgenommen worden, jedoch konnte es andererseits keine nennenswerten Perioden der Inaktivität ausmachen. Der Bf. selbst hat sich vor dem GH damit begnügt, die Zweckmäßigkeit bestimmter Untersuchungshandlungen in Frage zu stellen.

Was schließlich die Rüge des Bf. anlangt, die Fixierung der Hauptverhandlung mehr als acht Monate nach Einbringung der Anklageschrift würde dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, ist anzumerken, dass die Frage der Sicherheit während der Verhandlung – die laut der Regierung spezielle Maßnahmen erforderte – vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 14.5.2008 ausführlich diskutiert wurde.

Der GH stellt somit abschließend fest, dass die Dauer der Untersuchungshaft zwar lang war, jedoch angesichts der besonderen Umstände des Falls noch keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK darstellte (4:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Rozakis, Richterin Steiner und Richter Hajiyev).

Vom GH zitierte Judikatur:

I. A./F v. 23.9.1998, NL 1998, 192.

Jablonski/PL v. 21.12.2000, NL 2001, 17.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.11.2009, Bsw. 29044/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 331) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_6/Shabani.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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