Texte intégral
OGH 9Nc21/09a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.10.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei DI T***** P*****, vertreten durch die Fiebinger, Polak, Leon Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen 1. die beklagte und gefährdende Partei Dr. S***** V*****, und die weiteren beklagten Parteien 2. A***** V*****, und 3. mj P***** P*****, geboren am *****, alle vertreten durch Dr. Ihor-Andrij Maritczak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schenkungswiderrufs und Anfechtung (Streitwert 112.560,63 EUR), die mit außerordentlichem Revisionsrekurs der erstbeklagten und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. Juli 2008, GZ 12 R 119/09x-28, zu 3 Ob 217/09x vorgelegt wurde, über die Anzeige des Vorhandenseins von Befangenheitsgründen der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Elisabeth Lovrek vom 12. Oktober 2009 den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Begründung
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Elisabeth Lovrek zeigte als Mitglied des für die Behandlung des außerordentlichen Revisionsrekurses gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen 3. Senats des Obersten Gerichtshofs und Berichterstatterin das Vorliegen von Befangenheitsgründen an. Der Kläger habe in langjähriger Lebensgemeinschaft mit ihrer Cousine Dr. T***** S***** gelebt, mit der er auch einen gemeinsamen Sohn habe. Da sie mit dem Kläger auch persönlich bekannt sei, lägen zureichende Gründe vor, die zumindest den Anschein der Befangenheit erwecken können.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, ZPO³ § 19 JN Rz 4 f mwN ua). Die in der Befangenheitsanzeige angeführten Umstände stellen zureichende Gründe dar, die Unbefangenheit des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs zuständigen Mitglieds des 3. Senats in Zweifel zu ziehen. Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.