OGH 6Ob196/09f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.10.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schramm, Dr.Gitschthaler, Univ.Prof.Dr.Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.TarmannPrentner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 19.November2007 verstorbenen J***** E***** über den Revisionsrekurs des Nachvermächtnisnehmers C***** E*****, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss desLandesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9.Juli2009, GZ21R254/09p63, mit dem der Beschluss desBezirksgerichts Zell am See vom 30.April2009, GZ45A396/07y57,bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Verlassenschaftssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung
Begründung:
Der am 19.11.2007 verstorbene Erblasser hinterließ seine Ehegattin und drei Söhne, wobei er seine Ehegattin mit letztwilliger Anordnung vom 17.1.2006 zur Alleinerbin eingesetzt und die Söhne unter Aussetzung von Vermächtnissen auf den Pflichtteil gesetzt hatte.
Hinsichtlich seines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ordnete er zugunsten seines Sohnes B***** als Hauptlegatar ein Vermächtnis im Ausmaß von 50% und zugunsten seines Sohnes C***** ein solches im Ausmaß von25% an; die restlichen25% sollten seiner Ehegattin zukommen. Des Weiteren bestimmte er hinsichtlich des Vermächtnisses des Hauptlegatars B*****, dessen Bruder C***** zum Nachlegatar (fideikommissarische Substitution).
Im Zuge der Abhandlung erklärte der Hauptlegatar, das Vermächtnis anzunehmen, und beantragte die Ausstellung einer diesbezüglichen Amtsbestätigung; gleichzeitig kündigte er jedoch die Anfechtung der angeordneten fideikommissarischen Substitution an.
Der Nachlegatar beantragte „gemäß §178Abs2Z1AußStrG iVm §10GBG bzw §4Z3FBG", hinsichtlich des Geschäftsanteils des Hauptlegatars „die Beschränkung der Rechte durch die ... fideikommissarische Substitution und [die] Anmerkung der Beschränkung im Firmenbuch" in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen. Diesem Begehren trat der Hauptlegatar entgegen.
Das Erstgericht erließ den „Einantwortungsbeschluss samt Amtsbestätigung für das Grund- und Firmenbuch gemäß §182Abs3AußStrG". Darin ordnete es unter anderem die Eintragung der beiden Vermächtnisse an B***** und C***** im Firmenbuch bei der Gesellschaft an. In seiner Beschlussbegründung führte das Erstgericht aus, die vom Nachlegatar gewünschte Eintragung habe nicht erfolgen können, weil das Firmenbuchgesetz die Eintragung von Substitutionen nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht jedoch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorsehe.
Das Rekursgerichtbestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass es den Antrag des Nachlegatars abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist; zur Frage, ob der Nachlegatar eine Bestätigung, in der die Beschränkung durch ein Nachvermächtnis festgehalten ist, verlangen könne, liege lediglich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor, die noch zum Außerstreitgesetz1854 ergangen sei.
In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht die Auffassung, auf das „eigentliche" Nachvermächtnis sei zwar §182Abs3AußStrG anzuwenden, dieser setze aber für die Erteilung der Amtsbestätigung die Zustimmung aller Erben voraus. Dazu müsse im Wege eines Analogieschlusses auch der mit dem Substitutionslegat Beschwerte gezählt werden, der Hauptlegatar habe jedoch der Eintragung des Substitutionsbandes zugunsten des Nachlegatars nicht zugestimmt, sodass die Eintragung des Substitutionsbandes zu unterbleiben habe und der Nachlegatar auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen sei.
Der Revisionsrekurs des Nachlegatars ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat; er ist auch berechtigt.
1. Der Hauptlegatar rügt in seiner Revisionsrekursbeantwortung zu Unrecht das Fehlen einer Anwaltsunterschrift auf dem Revisionsrekurs des Nachlegatars. Der Revisionsrekurs wurde nämlich am 30.7.2009 von der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung des Nachlegatars mittels WebERV beim Erstgericht eingebracht. Weder eine solche Eingabe noch der (allenfalls) einer elektronischen Eingabe angeschlossene PDFAnhang (also der Mitteilungsschriftsatz selbst) bedürfen daher einer weiteren Unterfertigung durch die Parteienvertreter und sind auch nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Durch den Anschriftcode gemäß §7ERV und eine dem §6Abs 1ERV entsprechende Sicherung ist gewährleistet, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird (6Ob3/09y).
2. Der Hauptlegatar hat die Ausstellung einer Amtsbestätigung, also die Erlassung eines Bestätigungsbeschlusses (6Ob22/08s), nach §182Abs3AußStrG hinsichtlich seines Vermächtnisses eines 40%igen Geschäftsanteils an der Gesellschaft beantragt. Der Nachlegatar wiederum beantragte „gemäß §178Abs2Z1AußStrG iVm §10GBG bzw §4Z3FBG", hinsichtlich dieses Geschäftsanteils „die Beschränkung der Rechte durch die ... fideikommissarische Substitution und [die] Anmerkung der Beschränkung im Firmenbuch" in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen.
Das Rekursgericht wies letzteren Antrag ab. Der Nachlegatar begehrt nunmehr in seinem Revisionsrekurs unter Hinweisauf§182Abs3AußStrG einen Ausspruch der erwähnten Beschränkung der Rechte des Hauptlegatars und die Bestätigung, dass diese Beschränkung im Firmenbuch eingetragen werden kann.
Da es im vorliegenden Verfahren -wie noch darzulegen sein wird- letztlich nicht um eine eigene Amtsbestätigung des Nachlegatars (sei es nun nach §178Abs7AußStrG,seiesnach §182Abs3AußStrG) geht, sondern tatsächlich um die Frage der Beschränkung der Rechte des Hauptlegatars durch das Nachvermächtnis des Nachlegatars und damit um den Inhalt der dem HauptlegatarauszustellendenAmtsbestätigungnach§182Abs3AußStrG, erscheint die Rechtsstellung des Nachlegatars durch die Beschlüsse der Vorinstanzen beeinträchtigt. Er ist daher bereits unter diesem Gesichtspunkt (unmittelbare Beeinflussung seiner rechtlich geschützten Stellung) als Partei im Sinne des §2Abs1Z 3AußStrG und damit als rechtsmittellegitimiert anzusehen. Dies wird auch vom Hauptlegatar in seinen Rechtsmittelbeantwortungen nicht in Zweifel gezogen.
3. Der Erblasser hat -worauf das Rekursgericht bereits zutreffend hinwies- hinsichtlich des in Rede stehenden Geschäftsanteils ein Vermächtnis zugunsten des Hauptlegatars und ein „eigentliches" Nachvermächtnis zugunsten des Nachlegatars (3Ob620/85 mwN) angeordnet (zum „uneigentlichen" Nachvermächtnis, mit dem im Unterschied dazu ein Erbe belastet wird, vgl RISJustiz RS0107196). Ein solches „eigentliches" Nachvermächtnis wird als durchaus zulässig anerkannt (etwa 1Ob776/76EvBl1977/167; 3Ob620/85; 9Ob138/04s) und erzeugt gegen den Hauptlegatar ein Forderungsrecht, es sei denn es stünde bereits fest, dass dieser nicht zum Zuge kommen wird(9Ob138/04s).
4. Einen eigenen Antrag des NachlegatarsaufAusstellungeinerAmtsbestätigunggemäß §182Abs3AußStrG, der dem §178AußStrG1854 entspricht(6Ob22/08s), sieht die derzeitige Rechtslage nicht vor (Kleteèka, Ersatz- und Nacherbschaft [1999]279). Soweit Kleteèka (aaO280) in diesem Zusammenhang erwägt, dem Nachlegatar einen derartigen Antrag einzuräumen, wenn der Hauptlegatar untätig bleibt -dies mit der Begründung, der Nachlegatar könnte in einem solchen Fall sonst nichts zu seiner Sicherstellung im Grundbuch bzw im Firmenbuch unternehmen, braucht darauf im vorliegenden Verfahren nicht näher eingegangen zu werden. Der Hauptlegatar hat nämlich bereits einenAntragaufAusstellungeinerAmtsbestätigungnach§182Abs3AußStrG gestellt. Letztlich strittig ist nur deren Umfang.
Ein Antrag des Nachlegatars auf Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß §178Abs7AußStrG wiederum muss daranscheitern,dass§178 Abs 2 Z1AußStrG von der Beschränkung der Rechte der Erben handelt (zur Frage der trotz der Änderungen des AußStrGBGBlI2003/111 wohl weiterhin grundsätzlich zulässigen Anmerkung eines Substitutionsbandes vgl etwa Knoll, Einiges zum neuen Verlassenschaftsverfahren, RZ2005, 2 und Bittner in Rechberger, AußStrG [2006] §178Rz6), die Witwe des Erblassers im vorliegenden Verfahren durch das Nachvermächtnis jedoch nicht beschränkt wird.
Unter diesen Gesichtspunkten hätte somit das Rekursgericht -jedenfalls im Ergebnis- zu Recht den Antrag des Nachlegatars auf Ausstellung einer Amtsbestätigung ab(richtig: zurück) gewiesen.
5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist jedoch auf das „eigentliche" NachvermächtnisimRahmen derErlassungderAmtsbestätigungnach §182Abs3AußStrG Bedacht zu nehmen; die Einverleibung im Grundbuch bzw die Eintragung im Firmenbuch dürfen nur mit einer entsprechenden Beschränkung für zulässig erklärt werden (5Ob47/67RZ1967,164;3Ob620/85; ebenso Kleteèka aaO 279; Eccher in Schwimann, ABGB³ [2006] §652Rz5 [dieser bereits zur Rechtslage nachdemAußStrGBGBlI2003/111]).
5.2. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts bedarf eine solche Bestätigungauchnicht derZustimmungdesHauptlegatars,erwähntdoch§182Abs3AußStrG ausdrücklich nur die Zustimmung „aller Erben". Diese Zustimmungsnotwendigkeit wurdeerstdurchdasAußStrG BGBlI2003/111 eingefügt, die Rechtsprechungzu§178AußStrG 1854 verneinte eine derartige Notwendigkeit weitestgehend (vgldie Nachweise beiEdlbacher, Verfahren außer Streitsachen² [1984] §178 E 4; für die Notwendigkeit einer Zustimmung lediglich 2Ob82/56EvBl1956/167). Ihr Zweck besteht offensichtlich darin, dass nur unstrittige Vermächtnisse ins Grundbuch bzw ins Firmenbuch eingetragen werden sollen. Gerade dies wäre aber bei einem Vermächtnis nicht der Fall, welches (angeblich) durch ein Nachvermächtnis eingeschränkt ist, das der Hauptlegatar jedoch nicht akzeptieren will. Ein solcher Streit ist vor dem Prozessgericht auszufechten (vgl6Ob 22/08s mwN; RISJustiz RS0008377).
5.3. Damit hätten die Vorinstanzen jedoch aufgrund der von Hauptlegatar und NachlegatarvertretenenRechtsstandpunkteersterem lediglicheineBestätigung gemäß §182Abs3AußStrG unter Beachtung der Beschränkung des Vermächtnisses durch das Nachvermächtnis ausstellen dürfen, nicht jedoch eine unbeschränkte Bestätigung. Dies ist auch das erkennbare Rechtsschutzziel des Revisionsrekurses der Nachlegatars.
6. Eine Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Ausführungen zu 5.3. kommt allerdings derzeit nicht in Betracht, weil die Antragstellung des Hauptlegatars widersprüchlich erscheint. Er hat nämlicham 2.2.2009 vor dem Gerichtskommissär erklärt, „das ihm vermachte Legat betreffend 40%igen Geschäftsanteil ... [anzunehmen]", wobei er unter einem „die Ausstellung einer diesbezüglichen Amtsbestätigung" beantragte und „die Anfechtung der angeordneten fideikommissarischen Substitution zugunsten [des Nachlegatars ankündigte]"; dies wäre als Zustimmung zur Berücksichtigung des Nachvermächtnisses zu deuten. Am 19. 3. 2009 beantragte er hingegen ausdrücklich, „eine derartige Anmerkung [der fideikommissarischen Substitution] nicht in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen".
Da ein durch ein Nachvermächtnis belastetes Vermächtnis gegenüber einem unbelasteten Vermächtnis nicht ein Minus, sondern ein Aliud darstellt, wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren unter Berücksichtigung der dargelegten RechtsgrundsätzemitdemHauptlegatarzuerörternhaben, ober(auch)eineBestätigunggemäß§182Abs3 AußStrG unter Berücksichtigung des Nachvermächtnisses anstrebt oder ob sich sein Antrag ausschließlich auf ein unbeschränktes Vermächtnis bezieht (in letzterem Fall wäre sein Antrag allerdings abzuweisen).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass -entgegen der Auffassung des Erstgerichts- die Eintragung von Substitutionen, also auch eines „eigentlichen" Nachvermächtnisses (Schenk in Straube, HGB³ [2003] Anh I § 8 [§4FBG]), im Firmenbuch nicht nur gemäß §4Z3FBG bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, sondern gemäß §5iVm§4FBG auch bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zulässig ist; §5FBG ordnet nämlich an, dass die dort erwähnten Eintragungen „ferner", also zusätzlich zu jenennach§ 4 FBG vorzunehmen sind (vgl auch6Ob131/09x).