OGH 1Nc83/09k

1Nc83/09kTribunal supérieur15 oct. 2009

Texte intégral

OGH 1Nc83/09k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker sowie die Hofräte Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 32 Nc 19/09d anhängigen Verfahrenshilfesache der antragstellenden Partei Sussan K*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung in einem anschließenden Amtshaftungsverfahren wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Beantragt wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die aus Urteilen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet werden.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die im Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Bestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für Verfahrensschritte, die einer Klage vorangehen, insbesondere für die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Landesgericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien als zuständig zu bestimmen.

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