OGH 14Os114/09k

14Os114/09kTribunal supérieur6 oct. 2009

Texte intégral

OGH 14Os114/09k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 18. Dezember 2006, GZ 19 U 15/06w-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 18. Dezember 2006, GZ 19 U 15/06w-14, verletzt § 495 Abs 3 StPO.

Er wird im Ausspruch über den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 24. Mai 2006, GZ 19 U 15/06w-8, gewährten bedingten Strafnachsicht aufgehoben; der darauf gerichtete Widerrufsantrag der Bezirksanwältin wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Linz wurde Daniel S***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und nach § 83 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 18. Jänner 2006, AZ 19 U 78/05h, gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen (Zusatz)Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Gemäß „§§ 50, 52 StGB" wurde Bewährungshilfe angeordnet. Mit dem Beschluss vom 18. Dezember 2006, GZ 19 U 15/06w-14, hob das Bezirksgericht Linz - dem Antrag der Bezirksanwältin entsprechend - die Bewährungshilfe auf und widerrief gemäß § 53 Abs 2 StGB die bedingte Strafnachsicht, weil sich der Verurteilte dem Einfluss seiner Bewährungshelferin beharrlich entzogen habe. Vor dieser Entscheidung hatte das Bezirksgericht Linz weder den Verurteilten gehört noch eine Strafregisterauskunft eingeholt. In weiterer Folge (von 26. Februar bis 26. April 2007) verbüßte Daniel S***** die zweimonatige Freiheitsstrafe (vgl ON 19 und den Strafvollzugsbericht vom 26. April 2007).

Der angefochtene Beschluss steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Vor einer gemäß § 495 StPO gefassten Widerrufsentscheidung hat das Gericht nämlich den Ankläger, den Verurteilten und den Bewährungshelfer zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen (§ 495 Abs 3 StPO). Die Anhörung des Verurteilten kann nur dann unterbleiben, wenn sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht durchführbar wäre, wofür die Begründung des in Rede stehenden Beschlusses jedoch keinerlei Hinweis enthält.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die unter Verletzung der diesbezüglichen Verfahrensvorschriften ergangene Widerrufsentscheidung - nicht aber die von der Gesetzesverletzung nicht tangierte Aufhebung der Bewährungshilfe (Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses) - aufzuheben und mit Blick auf den Ablauf der in § 56 StGB normierten Frist (siehe ON 10) sogleich den Widerrufsantrag der Bezirksanwältin abzuweisen.

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