OGH 12Os88/09x

12Os88/09xTribunal supérieur24 sept. 2009

Texte intégral

OGH 12Os88/09x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen M***** F***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 12. März 2009, GZ 9 Hv 15/08z-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** F***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./), der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (III./) und der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (IV./) schuldig erkannt.

Danach hat er von Juni bis 7. August 2008 in S***** I./ mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er bei der am 29. September 1998 geborenen Y***** B***** einen Finger in deren After einführte;

II./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er Y***** B***** mehrfach veranlasste, seinen Penis in ihre Hände zu nehmen und an ihm einen Handverkehr durchzuführen;

III./ eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung einer Person unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er in Gegenwart der Y***** B***** mehrfach onanierte;

IV./ (mehrfach) einen anderen mit einer gefährlichen Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung genötigt, indem er Y***** B***** mitteilte, er werde sie umbringen, wenn sie die unter Punkt I./ bis III./ genannten Handlungen verrate, wobei er teilweise zur Untermauerung seiner Drohungen ein Messer vorwies.

Nur gegen die Schuldsprüche I./, II./ und IV./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. Die Tatsachenrüge will nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und Rz 490; RIS-Justiz RS0119583).

Die in der Tatsachenrüge hervorgehobenen, vom Rechtsmittelwerber eigenständig bewerteten Angaben des Bruders des Tatopfers in der Hauptverhandlung in Verbindung mit den in einem Vermerk festgehaltenen Angaben dieses Kindes vor der Polizei wurden von den Tatrichtern ebenso sorgsam gewürdigt (US 11), wie die Unterschiede in den polizeilichen und gerichtlichen Aussagen der Y***** B***** zur Bekleidung bei der vorgeworfenen digitalen Analpenetration und die Schilderungen des Tatopfers von nicht die Tat betreffenden Vorgängen im zeitlichen Nahefeld des inkriminierten Geschehens, die von Zeugen nicht bestätigt werden konnten (US 10 f). Die vom Beschwerdeführer auf der Basis dieser Verfahrensergebnisse aufgezeigte Möglichkeit anderer Schlussfolgerungen, als vom erkennenden Gericht angenommen, legen im dargestellten Sinn intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen keine unerträgliche Fehlentscheidung nahe. Desgleichen vermag der Umstand, dass die psychologische Sachverständige - in strikter Wahrnehmung des Gutachtensauftrags - keine Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Aussagen von Y***** B***** vornahm, keine derartig qualifizierten Bedenken gegen die auch auf diese psychologische Expertise über eine bestehende Aussagefähigkeit bzw -tüchtigkeit des Tatopfers gestützte (US 10) Beweiswürdigung des Schöffengerichts hervorzurufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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