OGH 12Os35/09b

12Os35/09bTribunal supérieur24 sept. 2009

Texte intégral

OGH 12Os35/09b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen C***** B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 19. Dezember 2008, GZ 12 Hv 155/08b-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde C***** B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Timelkam S***** H***** fremde bewegliche Sachen durch Einbruch, nämlich durch Entriegelung des Schließmechanismus eines Möbeltresors mit zwei Drahtstücken, mithin durch Öffnen eines Behältnisses mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar:

Der dagegen erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dass der Angeklagte auch die vor dem 14. August 2008 ausgeführten Einbrüche begangen hat, haben die Tatrichter dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider aktenkonform und aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden aus folgenden Umständen erschlossen:

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