OGH 15Os116/09m

15Os116/09mTribunal supérieur9 sept. 2009

Texte intégral

OGH 15Os116/09m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2009, GZ 033 Hv 25/08y-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner S***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, und zwar:

I./

G***** in der Zeit von Oktober 2005 bis 24. April 2006 durch Täuschung, nämlich der Vorgabe, ein redlicher Vertragspartner und willens zu sein, Bau- und Umbauarbeiten an der Liegenschaft ***** durchzuführen, zur Überlassung von insgesamt 70.000 Euro an Kostenvorschüssen, wodurch G***** - unter Berücksichtigung von tatsächlich erbrachten Leistungen im Wert von ca 40.000 Euro um den Betrag von ca 30.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

II./

Rudolf S***** Anfang Mai 2006 zur Erbringung von Aushub- und Transportarbeiten im Werte von 4.130 Euro unter Täuschung über seine Zahlungswilligkeit, wodurch Rudolf S***** um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt, dass das Erstgericht nicht über den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Goran J***** erkannt habe. Dabei übersieht sie, dass der in der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2008 (ON 18/S 5) gestellte Beweisantrag in der neu durchgeführten (§ 276a StPO) Hauptverhandlung vom 13. Mai 2009 nicht neuerlich gestellt wurde. Der Antrag war somit unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310).

Zu Recht weist die Beschwerde jedoch darauf hin, dass dem angefochtenen Urteil keine Begründung für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite entnommen werden kann (Z 5 vierter Fall). Zwar nahmen die Tatrichter - entgegen der leugnenden Verantwortung - hinsichtlich beider Fakten einen Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten an (US 5 f), begründend findet sich allerdings nur die Erwägung, das Gericht sei in beiden Fällen zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den geschädigten Personen die Geldbeträge und erbrachten Leistungen betrügerisch herauslockte (US 7). Da das Erstgericht aber nicht darlegt, wie und aus welchen Gründen es zu dieser Überzeugung gelangt ist, mangelt es den Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten an einer tragfähigen Basis. Gerade auch im Hinblick auf die vom Angeklagten festgestelltermaßen erbrachten Leistungen im Wert von ca 40.000 Euro (US 5) hätte es nämlich einer Auseinandersetzung mit der subjektiven Tatseite bedurft.

Das Urteil war daher im Schuld- wie im Strafausspruch aufzuheben und es war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.