OGH 10Ob53/09f

10Ob53/09fTribunal supérieur8 sept. 2009

Texte intégral

OGH 10Ob53/09f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Jacqueline A*****, geboren am 14. Juni 2001, vertreten durch das Land Wien als Jugenwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung für den Bezirk 21, 1210 Wien, Am Spitz 1), infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2009, GZ 44 R 66/09w-U-50, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 7. Jänner 2009, GZ 1 P 22/07y-U-40, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, Erhebungen über den Tag der Postaufgabe des Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 10. 6. 2009 (ON U-52) durchzuführen und sodann die Akten - für den Fall der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses auch nach Zustellung einer Gleichschrift (Kopie) des Rechtsmittels an den Vater und die Mutter der Minderjährigen zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen entweder nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Verstreichen der Frist - erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Begründung:

Begründung

Der Beschluss des Rekursgerichts vom 12. 5. 2009 wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien als Vertreter des Bundes am Donnerstag, den 28. 5. 2009, zugestellt. Der letzte Tag der 14-tägigen Revisionsrekursfrist war Freitag, der 12. 6. 2009, weil Donnerstag, der 11. 6. 2009, ein Feiertag war. Am Montag, den 15. 6. 2009, langte beim Erstgericht ein Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ein. Diesem Schriftsatz ist ein Kuvert angeschlossen, aus welchem allerdings der Tag der Postaufgabe des Rechtsmittels nicht ersichtlich ist. Auch der Eingangsvermerk des Erstgerichts enthält keine Angabe über den Tag der Postaufgabe. Im diesbezüglichen Vorlagebericht (ON U-55) ist nur vermerkt, dass das Rechtsmittel „mittels eines Schriftsatzes im Postweg am 15. 6. 2009 eingebracht wurde". Da für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels der Tag der Postaufgabe maßgebend ist, sich dieser Tag aber aus dem Akt nicht feststellen lässt, wird das Erstgericht darüber entsprechende Erhebungen durchzuführen haben. Auch der Vater als Unterhaltsschuldner und die Mutter als Zahlungsempfängerin sind Parteien des Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG (10 Ob 89/08y mwN ua). Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher im Falle der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses des Bundes eine Gleichschrift dieses Rechtsmittels auch dem Vater und der Mutter mit dem Beisatz zuzustellen haben, dass ihnen die allfällige Erstattung einer Beantwortung des zugelassenen Rechtsmittels freisteht. In diesem Fall werden die Akten erst nach Einlangen einer allfälligen Revisionsrekursbeantwortung dieser weiteren Verfahrensparteien oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

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