Texte intégral
OGH 11Os79/09s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.05.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rachid T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2009, GZ 28 Hv 75/08k-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Begründung
Der Angeklagte hat gegen das aus dem Spruch ersichtliche Urteil - mit dem er des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der (versuchten) Urkundenunterdrückung nach §§ 15, 229 Abs 1 StGB, der (versuchten) Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 15, 241e Abs 3 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt wurde - rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 27), diese Rechtsmittel jedoch unausgeführt gelassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO). Der angefochtenen Entscheidung haften im Übrigen keine amtswegig aufzugreifenden Nichtigkeiten an (§ 290 Abs 1 Satz 2 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.