OGH 11Os64/09k

11Os64/09kTribunal supérieur26 mai 2009

Texte intégral

OGH 11Os64/09k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario S***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 9. Februar 2009, GZ 22 Hv 77/08a-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I.) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III.) schuldig erkannt.

Danach hat er

von März 2005 bis zum 30. Oktober 2008 in Linz

I.) „in wiederholten Einzelangriffen mit einer unmündigen Person den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er mit seiner am 15. Juni 1995 geborenen Stieftochter Michele S***** im August 2008 einen vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte, sowie ihr in den sonstigen Fällen, während er sich dabei teilweise selbst befriedigte, einen Finger vaginal oder anal einführte;

II.) in wiederholten Einzelangriffen außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er seine am 15. Juni 1995 geborene Stieftochter Michele S***** im Brust- und Intim- bzw Vaginalbereich streichelte und küsste; III.) durch die unter Punkt I.) und II.) beschriebenen Tathandlungen mit seinem minderjährigen Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen."

Den Schuldspruch zu I.) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie schlägt fehl. Als undeutlich und in sich widersprüchlich kritisiert die Mängelrüge den Urteilsspruch, wonach der Angeklagte in wiederholten Einzelangriffen mit einer unmündigen Person den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen hätte (der Sache nach Z 3). Den Feststellungen sei nämlich nur ein einziger Angriff im August 2008 zu entnehmen, bei dem der Angeklagte seinen Penis zwei bis drei Mal ein Stück in die Scheide des Opfers eingeführt habe (US 5).

Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass ihm nach den Feststellungen der Tatrichter nicht nur die Vornahme eines Beischlafs mit seiner Stieftochter angelastet wird, sondern auch die Vornahme von dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen durch Einführen seines Fingers in Vagina und After des Tatopfers „in etwa 30 bis 40 Angriffen bis ca August 2008" (US 1 und 5 erster Absatz). Somit liegt weder eine Diskrepanz zwischen Urteilsspruch und -gründen noch eine Undeutlichkeit der Feststellungen vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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