AUSL EGMR Bsw18353/03

Bsw18353/03Autre juridiction19 mai 2009

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw18353/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2009

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Kulikowski gegen Polen, Urteil vom 19.5.2009, Bsw. 18353/03.

Spruch

Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 6 EMRK, Art. 8 EMRK - Staatliche Verantwortlichkeit für Verfahrenshilfeverteidiger.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK und Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Einschränkungen des Briefverkehrs und des direkten Kontakts zu den Kindern des Bf. während der Untersuchungshaft (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,- für immateriellen Schaden, € 1.150,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. wurde am 22.3.2000 wegen des Verdachts, seine Mutter ermordet zu haben, verhaftet. Zwei Tage später wurde die Untersuchungshaft verhängt. Die wiederholte Verlängerung der Haft wurde von den Gerichten mit dem Vorliegen stichhaltiger Beweise, der Wahrscheinlichkeit der Verhängung einer schweren Strafe und der Notwendigkeit begründet, die ordentliche Durchführung des Verfahrens sicherzustellen.

Der Bf., gegen den am 20.11.2000 Anklage erhoben wurde, war im Verfahren vor den Gerichten erster und zweiter Instanz durch einen Verfahrenshilfeverteidiger vertreten. Am 14.8.2002 verurteilte ihn das Bezirksgericht Gliwice wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren Haft.

Das Appellationsgericht Kattowitz bestätigte das Urteil am 19.12.2002. Dem Bf. wurde am 17.1.2003 eine Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung zugestellt. Das Appellationsgericht bestellte am 21.2.2003 eine Verfahrenshilfeanwältin für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof. Diese erhielt am 3.3.2003 eine Urteilsausfertigung.

Die Verfahrenshilfeverteidigerin teilte dem Appellationsgericht Kattowitz am 20.3.2003 mit, dass sie im Fall des Bf. keine Kassationsbeschwerde einbringen werde, da diese ihrer Ansicht nach keine Aussicht auf Erfolg hätte. Das Gericht informierte den Bf. am 27.3.2003 über diese Weigerung seiner Verteidigerin und teilte ihm mit, dass kein anderer Verfahrenshilfeanwalt bestellt würde. Dieses Schreiben wurde dem Bf. am 1.4.2003 von der Verwaltung der Haftanstalt, in der er seine Strafe verbüßte, übermittelt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (hier: Recht auf den Beistand eines Verteidigers) und von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens und des Briefverkehrs).

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK und Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ist die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist deshalb für zulässig zu erklären (einstimmig).

Was die vom Bf. behaupteten Einschränkungen des Briefverkehrs und des direkten Kontakts zu seinen Kindern während der Untersuchungshaft betrifft, hat er es verabsäumt, detaillierte Angaben über die näheren Umstände zu übermitteln. Die vorliegenden Informationen erlauben es dem GH nicht festzustellen, ob die Maßnahmen über jene Vorkehrungen hinausgingen, die zur „Verhütung von Straftaten" im Kontext familiärer Besuche in der Untersuchungshaft notwendig sind. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK:

Der Bf. bringt vor, die Untersuchungshaft hätte unverhältnismäßig lange gedauert.

Der Bf. befand sich zwei Jahre, vier Monate und sechs Tage in Untersuchungshaft. Die Gerichte stützten sich neben dem gegen den Bf. bestehenden hinreichenden Tatverdacht auf drei Gründe: die Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat, die ihm drohende Strafe und die Notwendigkeit, die ordentliche Durchführung des Verfahrens sicherzustellen.

Das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts und die verfahrenstechnischen Notwendigkeiten – insbesondere die Befragung von Zeugen – waren ausreichende Gründe für die anfängliche Anhaltung. Im Lauf der Zeit verloren diese Gründe aber an Gewicht. Zu prüfen ist daher, ob die anderen von den Gerichten herangezogenen Gründe – nämlich die Schwere der voraussichtlichen Strafe – vernünftig und ausreichend waren.

Die Schwere der drohenden Strafe kann für sich alleine eine lange Untersuchungshaft nicht rechtfertigen. Art. 5 Abs. 3 EMRK verpflichtet die Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Person freizulassen oder weiter anzuhalten ist, andere Möglichkeiten zur Sicherstellung ihres Erscheinens vor Gericht in Erwägung zu ziehen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Der Bf. war wegen Mordes angeklagt. Sein Fall stellte die Ermittlungsbehörden und die Gerichte vor keine besonderen Schwierigkeiten. Die von den Behörden geltend gemachten Probleme bei der Erlangung von Gutachten können die Dauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen.

Da die von den innerstaatlichen Gerichten vorgebrachten Gründe die Gesamtdauer der Anhaltung des Bf. nicht rechtfertigen konnten, liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK:

Der Bf. bringt vor, durch die Weigerung der Verfahrenshilfeverteidigerin, eine Kassationsbeschwerde einzubringen, und die Weigerung des Gerichts, einen anderen Verteidiger zu bestellen, sei ihm der Zugang zum Obersten Gerichtshof verwehrt worden.

1. Grundsätze der Rechtsprechung des GH:

Die Verantwortlichkeit der Konventionsstaaten wird durch die Handlungen ihrer Organe begründet. Ein Anwalt kann, selbst wenn er von Amts wegen bestellt wird, nicht als staatliches Organ angesehen werden. Aufgrund der Unabhängigkeit dieses Berufsstandes ist die Vertretung eines Falls im Wesentlichen eine Angelegenheit zwischen dem Angeklagten und seinem Anwalt, egal ob dieser privat bezahlt oder durch ein Verfahrenshilfesystem finanziert wird. Sie kann daher, abgesehen von besonderen Umständen, nicht die konventionsrechtliche Verantwortlichkeit des Staates begründen.

Die Bestellung eines Anwalts garantiert für sich alleine jedoch nicht die Effektivität des rechtlichen Beistands. Es kann Gelegenheiten geben, in denen der Staat nicht untätig bleiben, sondern handeln sollte, wenn den zuständigen Stellen Probleme bei der rechtlichen Vertretung mitgeteilt werden.

Das Recht auf Zugang zu einem Gericht gilt nicht absolut, sondern kann Einschränkungen unterworfen werden. Diese dürfen den Zugang für den Einzelnen aber nicht in einer solchen Art oder in einem solchem Ausmaß einschränken, dass der Wesenskern des Rechts beeinträchtigt wird. Die Konvention verpflichtet nicht zur Einrichtung von Berufungs- oder Kassationsgerichten. Wenn aber solche Gerichte bestehen, muss den Garantien des Art. 6 EMRK entsprochen werden.

Bei der Erfüllung seiner Verpflichtung, Parteien in Strafverfahren Verfahrenshilfe zu gewähren, muss der Staat Sorgfalt walten lassen um sicherzustellen, dass diese Personen tatsächlich in den Genuss der durch Art. 6 EMRK garantierten Rechte kommen.

2. Anwendung im vorliegenden Fall:

Das polnische Strafverfahrensrecht verlangt, dass eine Person, deren Verurteilung vom Appellationsgericht bestätigt wurde, bei der Anfechtung dieses Urteils mittels Kassationsbeschwerde durch einen Anwalt vertreten wird. Das Erfordernis der anwaltlichen Vertretung vor einem Höchstgericht ist als solches nicht unvereinbar mit Art. 6 EMRK.

Das Appellationsgericht gab dem Antrag des Bf. auf Verfahrenshilfe für die Kassationsbeschwerde statt. Die Anwältin teilte jedoch dem Gericht mit, dass eine solche keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist der Verfahrenshilfeanwalt verpflichtet, seinen Mandanten umfassend rechtlich zu beraten, was sich auch auf die Darlegung der Erfolgsaussichten einer Kassationsbeschwerde beziehe. Der Oberste Gerichtshof gestattet es dem Verfahrenshilfeanwalt auch sich zu weigern, eine Kassationsbeschwerde vorzubereiten und einzubringen. Vom Standpunkt des Art. 6 EMRK und angesichts des Charakters einer Kassationsbeschwerde kann der GH dieser Ansicht nur beipflichten.

Der Staat ist dafür verantwortlich, den erforderlichen Ausgleich zwischen der wirksamen Ausübung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht einerseits und der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte andererseits sicherzustellen. Dass ein Verfahrenshilfeanwalt die Vertretung eines Angeklagten in einem Verfahren vor dem Höchstgericht ablehnen kann, kommt für sich nicht einer mit Art. 6 EMRK unvereinbaren Verweigerung rechtlicher Unterstützung gleich.

Obwohl Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsmittel notwendig sind, um Rechtssicherheit und ein ordentliches Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherzustellen, und Rechtsmittelwerber in der Regel deren Anwendung erwarten müssen, kann die besonders strenge Auslegung einer Verfahrensregel einen Beschwerdeführer seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht berauben.

Der Oberste Gerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen die Schwierigkeiten anerkannt, mit denen Angeklagte beim Zugang zum Kassationsgerichtshof konfrontiert sind, wenn ihnen für dieses Verfahren ein Verfahrenshilfeanwalt beigegeben wurde, dieser aber die Kassationsbeschwerde für aussichtslos hält. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass in solchen Fällen die 30-Tages-Frist für die Einbringung einer Kassationsbeschwerde nicht ab der Zustellung des Rechtsmittelurteils an den Verfahrenshilfeanwalt läuft, sondern erst ab jenem Tag, an dem der Angeklagte über die Weigerung des Anwalts informiert wurde, eine Beschwerde einzubringen.

Dem Bf. wurde die Weigerung seines Verfahrenshilfeanwalts, eine Kassationsbeschwerde zu erheben, am 1.4.2003 mitgeteilt. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs lief die 30-Tages-Frist ab diesem Tag. Der Bf. wurde dadurch nicht in eine Lage versetzt, in der er so wenig Zeit zur Vorbereitung einer Kassationsbeschwerde gehabt hätte, dass ihm eine realistische Möglichkeit genommen worden wäre, seinen Fall an das Kassationsgericht heranzutragen. Nichts deutet darauf hin, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen neuen Anwalt zu finden, der ihn vertreten hätte.

Dem Bf. wurde ein Anspruch auf Beistand eines Verfahrenshilfeanwalts zuerkannt. Die Gerichte anerkannten damit, dass er die Kosten eines privat engagierten Anwalts nicht tragen konnte. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs war die bloße Weigerung eines Verfahrenshilfeanwalts, eine Kassationsbeschwerde auszuarbeiten, kein ausreichender Grund für die Bestellung eines neuen Anwalts. Der GH ist der Ansicht, dass Art. 6 EMRK die Staaten nicht dazu verpflichtet, den Beistand aufeinander folgender Verfahrenshilfeanwälte zum Zweck der Erhebung von Rechtsmitteln zu garantieren, die bereits als aussichtslos qualifiziert wurden. Die erste Anwältin des Bf. fand keine rechtlichen Gründe, auf die sie eine Kassationsbeschwerde stützen hätte können. Da keine Hinweise auf eine Nachlässigkeit oder Willkür seitens der Anwältin vorliegen, hat der Staat seine Verpflichtungen erfüllt, dem Bf. wirksame Verfahrenshilfe für das Kassationsverfahren zu gewähren.

Allerdings wäre das Appellationsgericht Kattowitz nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verpflichtet gewesen, den Bf. darüber zu belehren, dass der Fristenlauf für die Kassationsbeschwerde erst mit deren Ablehnung durch den Anwalt zu laufen begann. Das Gericht ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

In diesem beschränkten, aber entscheidenden Aspekt war der einschlägige verfahrensrechtliche Rahmen im Fall des Bf. unzulänglich. Durch die fehlende Belehrung hatte der nicht länger anwaltlich vertretene Bf. keine Möglichkeit zu erfahren, dass ihm eine neue Frist zur Verfügung stand, um einen Anwalt zu finden, der von der Erhebung einer Kassationsbeschwerde überzeugt wäre. Sein Recht auf Zugang zu einem Gericht wurde daher nicht effektiv gewahrt. In dieser Hinsicht hat somit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Bonello und Richterin Mijovic).

Zur Anwendung von Art. 46 EMRK:

Der vorliegende Fall ist ein weiteres Beispiel für die konventionswidrige Praxis Polens, unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft zu verhängen. Der GH bestätigt das bereits in seinem Urteil Kauczor/PL festgestellte Bestehen eines strukturellen Defizits und die Notwendigkeit von Maßnahmen des polnischen Staates zur Behebung dieser Situation.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 3.000,– für immateriellen Schaden, € 1.150,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Artico/I v. 30.5.1980, A/37; EuGRZ 1980, 662.

Imbrioscia/CH v. 24.11.1993, A/275; ÖJZ 1994, 517.

Kudla/PL v. 26.10.2000 (GK); NL 2000, 219; EuGRZ 2004, 484; ÖJZ 2001, 908.

McKay/GB v. 3.10.2006 (GK); NL 2006, 234.

Staroszczyk/PL v. 22.3.2007; NL 2007, 88.

Kauczor/PL v. 3.2.2009.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.5.2009, Bsw. 18353/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 135) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_3/Kulikowski.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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