Texte intégral
OGH 14Os27/09s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen N. L***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 66 BAZ 887/08t der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Mag. Franz G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Jänner 2009, AZ 23 Bs 592/08i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).