OGH 11Os45/09s

11Os45/09sTribunal supérieur21 avr. 2009

Texte intégral

OGH 11Os45/09s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nikolay N***** und Simeon S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Simeon S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 2. Dezember 2008, GZ 34 Hv 92/07g-405, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Nikolay N***** enthält, wurde Simeon S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

I./ am 19. Juli 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Nikolay N***** als Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich 1.480 Gramm Heroin, dessen reine Wirkstoffmenge 500 Gramm Heroin, 5 Gramm Morphin und 65 Gramm Monoacetylmorphin betrug, nach Österreich eingeführt, indem Nikolay N***** das Suchtgift im Zug von Bulgarien nach Österreich verbrachte und Simeon S***** es in Wien übernahm; II./ im Jahr 2007, teils allein, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch Verkauf von zumindest 1.316 Gramm Heroin, dessen reine Wirkstoffmenge zumindest 65 Gramm Heroin betrug, und drei Gramm Kokain zwölf namentlich im Urteilsspruch genannten Abnehmern in den dort angeführten Teilmengen, insgesamt in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 15-fache übersteigenden Menge, überlassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt.

Soweit der Angeklagte mit der sich nur gegen Schuldspruch II./ wendenden Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) unter eigenständiger Bewertung einzelner Beweisergebnisse und durch aus dem Zusammenhang gelöste Darstellung einzelner Details in Abrede stellt, jener als Suchtgifthändler bezeichnete „D*****" zu sein, vermag er beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Das Erstgericht hat ausführlich begründet (US 18 bis 26), wie es zu der Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer eben diesen Aliasnamen verwendete. Gegenstand der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustandegekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).

Das Vorbringen der den Schuldspruch I./ bekämpfenden Subsumtionsrüge, es könne „nicht zwingend ein Vorsatz ... abgeleitet werden, Heroin in der von § 28 Abs 4 Z 3 SMG geforderten Menge einzuführen", orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssubstrat (US 16 iVm 43 ff) und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Soweit hiemit der Sache nach ein Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) geltend gemacht wird, scheitert dieser an der auch diesbezüglich eingehenden Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die weitere Argumentation, ausgehend von einem Reinheitsgrad des Heroins von 5 % errechne sich eine Wirkstoffmenge von insgesamt (bloß) 74 Gramm, entspricht den gesetzlichen Vorgaben der Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrunds ebenfalls nicht, weil sie sich darauf beschränkt, eine missliebige Feststellung des Erstgerichts (zur Reinsubstanz der importierten Suchtmittel, US 15 f) schlicht zu negieren.

Das Vorbringen der Subsumtionsrüge zum Schuldspruch II./ verfehlt in gleicher Weise die Orientierung am Verfahrensrecht, indem lediglich - auf Sachverhaltsebene - und nicht nachvollziehbar kritisiert wird, dass das Erstgericht dem Angeklagten „sämtliche in Umlauf gebrachten Suchtgiftmengen" zugerechnet und keine „Hälfteteilung" (mit dem Angeklagten Nikolay N*****) vorgenommen habe.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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