OGH 15Os29/09t

15Os29/09tTribunal supérieur15 avr. 2009

Texte intégral

OGH 15Os29/09t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 9. Dezember 2008, GZ 35 Hv 48/08i-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er als wirtschaftlich Verantwortlicher der Ing. Anton M***** GmbH mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen mit jeweils 3.000 Euro übersteigendem Schaden (US 10) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannte durch die wahrheitswidrige Behauptung, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, zur Übergabe von Geldbeträgen in Gesamthöhe von 200.000 Euro verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigte, nämlich 1./ am 20. Februar 2007 in Hitzendorf Christine S***** zur Überweisung von 50.000 Euro auf sein Firmenkonto, wobei er ausdrücklich versicherte, dass es sich hiebei nur um ein ganz kurzfristiges Darlehen handle, das unverzüglich zurückgezahlt werde, 2./ Günther Sch***** zur Überweisung bzw Übergabe von insgesamt 150.000 Euro, wobei ausdrücklich vereinbart wurde, das Darlehen für eine Firmengründung in Abu Dhabi zu verwenden, und zwar a./ am 24. April 2007 in St. Johann in Tirol zur Überweisung von 140.000 Euro auf sein Firmenkonto,

b./ am 2. Mai 2007 in Salzburg zur Übergabe von 10.000 Euro.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zu 1./ einen inneren Widerspruch zwischen den Feststellungen zum objektiven Tathergang und jenen zur subjektiven Tatseite, weil der - nach den Urteilsannahmen mit zumindest bedingtem Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelnde (US 10) - Angeklagte den Konstatierungen zufolge „nicht selbst an Frau S***** herangetreten sei und dieser die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens oder von sich selbst verschwiegen hätte". Dabei vernachlässigt die Beschwerde jedoch die für die Annahme einer objektiven Täuschungshandlung des Angeklagten hinreichenden weiteren Feststellungen, wonach er der Geschädigten telefonisch versichert hat, dass es sich bei dem durch seinen Sohn von ihr für ihn erbetenen Darlehen um ein kurzfristiges handle und sie ihr Geld auf jeden Fall retour bekomme (US 5).

Die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter über vorangegangene (schlechte) Erfahrungen des Angeklagten betreffend Baugeschäfte in Lybien (US 12) erfolgten nicht willkürlich, sondern durften aus dessen Verantwortung abgeleitet werden (ON 19, S 7). Soweit die Beschwerde behauptet, dem Angeklagten habe nicht „bekannt" sein können, dass er die Darlehen nicht zurückzahlen werde können, vernachlässigt sie, dass dies für die Tatbestandsmäßigkeit gar nicht erforderlich ist, vielmehr dolus eventualis ausreicht. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur objektiven Täuschungshandlung des Angeklagten zu 1./, vernachlässigt aber erneut die im Rahmen der Erledigung der gleichlautenden Kritik der Mängelrüge dargelegten Urteilskonstatierungen US 5. Soweit die Beschwerde zu 2./ Feststellungen dahingehend vermisst, „weshalb der Angeklagte seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Günther Sch***** nicht nachkommen konnte", spricht sie keinen für den Ausspruch über die Schuld entscheidenden Umstand an, sondern kritisiert - auch unter folgender eigenständiger Wertung der aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlüsse - lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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