OGH 12Os12/09w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vedat M***** wegen der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 24. September 2008, GZ 13 Hv 47/08t-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vedat M***** der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./1./ und 2./ sowie II./1./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./3./), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I./4./ und II./2./) sowie des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./3./) schuldig erkannt. Danach hat er
I./ am 29. September 2007 in Spielberg Cornelia K***** 1./ mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Einsteigen in sein Auto genötigt, indem er sie packte und in dieses hinein zerrte; 2./ mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, ihren Freund Daniel S***** um Hilfe zu rufen, genötigt, indem er ihr das Mobiltelefon aus der Hand riss und ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte;
3. / durch die zu Punkt I./2./ genannte Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzt (Schwellung und Rissquetschwunde an der Unterlippe);
4. / (einige Zeit später) mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich seine Hose und Unterhose herunterzog, ihre Hand zu seinem Penis führte und sie durch die sinngemäße Äußerung, sie solle das machen, was er wolle und ihn befriedigen, dazu veranlasste, ihn mit der Hand zu befriedigen; II./ am 1. März 2008 in Raßnitz Virginia B*****
1. / mit Gewalt, indem er eine Hand auf ihren Oberschenkel legte und sie mit der anderen Hand am Nacken festhielt bzw sie an beiden Handgelenken erfasste und festhielt, zur Duldung mehrerer Zungenküsse genötigt;
2. / (zeitlich der Tat II./1./ nachfolgend und an einem anderen Ort) mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Duldung und Vornahme geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er mit der rechten Hand ihren Nacken festhielt und sie mit der linken Hand über ihre Hose zwischen den Beinen betastete, sodann sie an beiden Handgelenken festhielt und ihre Brust unter dem Pullover und ihrer Unterwäsche betastete und diese mit dem Mund berührte und in weiterer Folge seine Hose öffnete, diese sowie die Unterhose hinunterzog, ihre rechte Hand erfasste und diese mit der Aufforderung „Greif ihn an" zu seinem Penis führte und sich von ihr befriedigen ließ, wobei er auch äußerte, sie solle weitermachen, sonst erwürge er sie;
3. durch die zu Punkt II./2./ beschriebenen Tathandlungen gegenüber Virginia B*****, geboren am 6. August 1996, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die eine unvollständige bzw unzureichende Begründung vorbringende Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Angaben der Belastungszeuginnen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu problematisieren und aus den Beweisergebnissen, etwa der Alkoholisierung der Zeugin Cornelia K***** und deren Erinnerungslücken betreffend Detailbereiche des angeklagten Geschehens oder unrichtigen, ein höheres Alter (13 anstelle von 11 Jahren) vorgebenden Angaben der Virginia B***** gegenüber dem Angeklagten, für den Nichtigkeitswerber günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen. Damit vermag der Beschwerdeführer keine Mängel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.
Zur Feststellung des Wissens des Rechtsmittelwerbers um das unmündige Alter der Virginia B***** bedurfte es der Beschwerde zuwider keiner Erörterung der Angaben der Zeugin Jennifer C*****, der die Zeugin Deborah Sch***** mitgeteilt habe, das Tatopfer hätte dem Angeklagten gegenüber ihr Alter mit 13 oder 14 Jahre angegeben (S 35/ON 39), zumal durch diese - eine eigene ungenaue Erinnerung zum Ausdruck bringende - Mitteilung kein Widerspruch zu den Ausführungen der Zeuginnen Virginia B***** und Deborah Sch***** deponiert wurde, wonach das spätere Tatopfer dem Nichtigkeitswerber ihr Alter (unrichtig übertreibend) mit 13 Jahren angegeben habe (S 3/ON 16 iVm S 15 ff/ON 47 und S 31/ON 39). Weshalb in diesem Zusammenhang die Einschätzung der Zeugin Jennifer C*****, die Unmündige sehe so aus, „als ob sie 14 Jahre alt wäre" (S 35/ON 39), zu würdigen gewesen wäre, wird in der Rüge nicht dargetan.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490).
Das Vorbringen, dass - anders als von den Tatrichtern bewertet - bloß oberflächliche Gemeinsamkeiten der beiden inkriminierten Fälle vorliegen, dass die - vom erkennenden Gericht gewürdigten - Unterschiede in den Angaben der Zeugin Cornelia K***** vor der Polizei, dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung (US 13 f) deren Glaubwürdigkeit beeinträchtige und dass die Altersangaben des Tatopfers Virginia B***** gegenüber dem Angeklagten zu hinterfragen gewesen wären, vermag derartige gravierende Bedenken nicht hervorzurufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.