Texte intégral
OGH 2Ob52/09z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der betroffenen Person Traudlinde R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Oktober 2008, GZ 42 R 487/08s-220, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. August 2008, GZ 7 P 52/08m-205, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen, die Sachwalterschaft zu beenden, ab und hielt fest, dass die Sachwalterin die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens der Betroffenen sowie deren Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Das von der Betroffenen angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts wendet sich die Betroffene in ihrer am 28. 11. 2008 zur Post gegebenen, selbst verfassten, als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertenden Eingabe, die weder von einem Rechtsanwalt noch einem Notar unterfertigt ist. Am 1. 12. 2008 überreichte sie beim Erstgericht dazu noch einen „zweiten Teil". Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien ua im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs, der auch bestimmte Inhaltserfordernisse erfüllen muss (§ 65 Abs 3 Z 1 bis 4 und 6 AußStrG), der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Das Erstgericht wird daher gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und der Betroffenen den Auftrag zu erteilen haben, den Revisionsrekurs binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigen zu lassen und die dem Rechtsmittel anhaftenden Inhaltsmängel zu beheben.
Nach erfolgter Verbesserung sind die Akten dem Obersten Gerichtshof umgehend wieder vorzulegen. Sollte die gebotene Verbesserung jedoch unterbleiben, wird schon das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG zurückzuweisen haben.