Texte intégral
OGH 13Os20/09d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richtersamtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Univ.-Prof. Dr. Peter S***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 5 Hv 122/08w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Jänner 2009, AZ 10 Bs 6/09x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Univ.-Prof. Dr. S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. November 2008, GZ 5 Hv 122/08w-9, mit dem die vom Privatankläger Univ.-Prof. Dr. Michael S***** zu ersetzenden Kosten der Vertretung des Angeklagten bestimmt wurden, teilweise Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).