OGH 10ObS5/09x

10ObS5/09xTribunal supérieur17 mars 2009

Texte intégral

OGH 10ObS5/09x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Schinkoals Vorsitzenden,dieHofräte Dr.Fellinger und Dr.Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Boindl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Regina S*****, vertreten durch Dr.Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021Wien, FriedrichHillegeistStraße1, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung von Versicherungszeiten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Oktober2008, GZ23Rs54/08z11, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.Juni2008, GZ16Cgs90/08y6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die 1953 geborene Klägerin ist deutsche Staatsbürgerin und seit 13.10.1978 mit einem Österreicher verheiratet. Sie hat sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Österreich Versicherungszeiten in der Renten- bzw Pensionsversicherung erworben. Sie lebt und arbeitet seit vielen Jahren in Österreich.

Am 19.2. 2008 brachte die Klägerin bei der beklagten Partei einen Antrag auf „Feststellung der Versicherungszeiten" sowie auf „Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters zum frühestmöglichen Zeitpunkt" - unter Verwendung eines von der Beklagten aufgelegten Formblatts - ein. Aufgrund der im Versicherungsakt erliegenden „Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland" (Formular205d) war der beklagten Partei schon bei der Antragstellung bekannt, dass die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland vom 1.10.1970 bis 30.6.1974 für die Rentenversicherung (Pensionsversicherung) insgesamt 47Monate erworben hat.

Mit Bescheid vom 26.3.2008 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin bis zum Feststellungszeitpunkt 1.3.2008 nach den österreichischen Rechtsvorschriften insgesamt 403Versicherungsmonate (hievon 354 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, 13Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und 36Ersatzmonate) erworben habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, „in die mit Bescheidvom26.3. 2008 ... ermittelte Gesamtzahl nachgewiesener Versicherungsmonate von insgesamt 403 zusätzlich die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, für den Zeitraum 1.8.1970bis30.6. 1974 bestätigten Pflichtversicherungszeiten von47Monaten zum Feststellungszeitpunkt1.3. 2008 mitaufzunehmen und sohin 450Versicherungsmonate für den Feststellungszeitraum 1.3.2008 festzustellen".

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zumStichtag1.3. 2008 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten wie im Spruch des bekämpften Bescheids feststellte und das auf Feststellung der in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Versicherungszeiten abwies. Es stützte seine Entscheidung auf den vom Gesetzgeber mit der Neufassung des §247 Abs1 ASVG durch die 55.ASVGNovelle (BGBlI 1998/138) verfolgten Zweck und die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 10ObS244/03k und 10ObS55/05v.

Aus der Erwägung, dass§247 ASVG die Gefahr einer zumindest mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft berge, sah sich das Berufungsgericht veranlasst, die ordentliche Revision zuzulassen, damit „die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der Bestimmungendes §247 ASVG neuerlich an das Höchstgericht herangetragen werden" könne.

Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§508a Abs1 ZPO) mangels einer im Sinn des §502Abs1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Die Revisionswerberin vertritt weiter ihren Standpunkt, die Auslegung des §247Abs1 ASVG dahin, dass ausschließlich die in Österreich zurückgelegten Pensionsversicherungszeiten vom zuständigen österreichischen Pensionsversicherungsträger bescheidmäßig festzustellen seien, führe jedenfalls regelmäßig zu einer mittelbaren Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die neben österreichischen auch ausländische Pensionsversicherungszeiten erworben hätten, weil diesen eine frühzeitige vollständige Information über den Stand ihrer Pensionsanwartschaft in Österreich versagt bleibe. Hingegen kämen ausschließlich in Österreich versicherungspflichtig tätige Personen, die auch regelmäßig die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, in den Genuss eines vollständigen und umfassenden Feststellungsrechts über den aktuellen Stand ihrer Pensionsanwartschaftszeiten. Aufgrund der aus Art12 EG bzw Art39 Abs2 EG erfließenden gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien des Diskriminierungs- und Beschränkungsverbots bzw der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die jedenfalls auch im Fall der Anwendung des§247Abs1 ASVG zu berücksichtigen seien und wozu der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 10ObS244/03k und 10ObS55/05v nicht Stellung bezogen habe, liege die im Sinn des §502Abs1 ZPO erhebliche Rechtsfrage.

Dem ist zu erwidern:

Gemäß§247Abs1 ASVG hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger „die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt".

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung10ObS244/03k (= SSVNF 18/33) mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass

  • diese Regelung nur „innerstaatliche Versicherungszeiten" erfasst und

  • unter dem Blickwinkel des Gebots der Gleichbehandlung unter den EUBürgern „europarechtskonform" formuliert ist.

In Art12Abs1 EG ist das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit niedergelegt. Er gilt nur „unbeschadet besonderer Bestimmungen" des EGVertrags. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften (EuGH) kanndaherArt12Abs1 EG autonom nur in durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen angewendet werden, für die der Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht (EuGH 25.6.1997, RsC131/96, Mora Romero, Slg1997, I3659 Rz10 mwN).

Im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist das Diskriminierungsverbot durch dieArt39 bis 42 EG und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane, insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr1408/71 des Rates vom 14.Juni1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, konkretisiert worden (EuGH25.6. 1997,RsC131/96, Mora Romero, Rz11 mwN).

NachArt39Abs2 EG umfasst die Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten im Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

Die aufgrund Art42 EG erlassene Verordnung (EWG)Nr1408/71 hat kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern eigene nationale Systeme bestehen lassen. Sie soll nur die nationalen Systeme koordinieren. Mangels einer Harmonisierung auf der Ebene der Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten daher zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig, jedoch müssen sie dabei gleichwohl das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Bestimmungen des EGVertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beachten (EuGH 11.9.2008, Rs C228/07, Petersen, Rz41f).

Art3 der Verordnung(EWG)Nr1408/71 bestimmt, dass die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats haben, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Diese Bestimmung konkretisiert für die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten den Gleichbehandlungsgrundsatz desArt12 EG (Eichenhofer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4,Art3 Rz4 mwN aus der Rechtsprechung desEuGH).

§247Abs1 ASVG enthält keine direkte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal benutzt wird (EuGH 27.11.1997, Rs C62/96, KOM/GriechenlandSlg1997, I6725 Rz17 mN der Rechtsprechung).§247Abs1 ASVG benützt aber als Unterscheidungsmerkmal nicht die Staatsangehörigkeit.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Sozialleistungen verbietet - ebenso wie in seinen allgemeinen Ausprägungen - sowohl unmittelbare (direkte, offene) als auch indirekte (mittelbare, versteckte) Diskriminierungen (Becker in Schwarze, EUKommentar²,Art42 EG Rz19 f; Scheuer in Lenz/Borchardt, EU- und EGVertrag,Art42 EG Rz22; EichenhoferaaOArt3Rz4 ff, je mwN aus der Rechtsprechung des EuGH).

Nach der Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit sozialrechtlichen Bestimmungen diskriminiert eine Vorschrift des nationalen Rechts, die nicht objektiv gerechtfertigt ist und nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (BeckeraaOArt42 Rz21 mN der Rechtsprechung des EuGH).

Die durch Art44 ff der Verordnung(EWG)Nr1408/71 vorgenommene Koordinierung des Rentenrechts (Pensionsrechts) der Mitgliedstaaten dient dem Ausgleich möglicher sozialrechtlicher Nachteile, die durch die Wahrnehmung der Freizügigkeit entstehen(vgl10ObS55/05v). Das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot im Bereich der Pensionsversicherung führt dazu, dassArt45Abs1 derVerordnung(EWG)Nr1408/71 die Träger der Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruchs eine Zusammenrechnung der nach den gesetzlichen Pensionsversicherungsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten mit den innerstaatlichen Zeiten vorzunehmen, soweit keine zeitliche Überschneidung vorliegt. Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedstaats, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten, das heißt mit Tatbestandswirkung(10ObS244/03k; Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4, Art45Rz21 mwN).

Die Regelungdes §247Abs1 ASVG findet -wie der Oberste Gerichtshof inderEntscheidung10ObS244/03k (SSVNF18/33) festgehalten hat - darin Deckung, dass auch für den Bereich des europäischen Gemeinschaftsrechts über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Mitgliedstaats zu entscheiden hat (vgl 10ObS357/99v; RISJustiz RS0113185).

Soweit sich die Revisionswerberin auf Art26Abs2 des AbkSozSi ÖsterreichDeutschland vom 22.12.1966 (BGBl1969/382) bezieht, ist sie darauf zu verweisen, dass dieses Abkommen, die erste Zusatzvereinbarung vom 10.April1969(BGBl1969/382), die zweite Zusatzvereinbarung vom 29.März 1974 (BGBl1975/281) und die dritte Zusatzvereinbarung vom 29.8.1980 (BGBl1982/300) mit Inkrafttreten des AbkSozSi ÖsterreichDeutschland vom 4.10.1995, BGBlIII 1998/138, am 1.10.1998 außer Kraft getreten sind (Art14 Abs3 des Abkommens).

Die Kostenentscheidung beruht auf§77Abs2 litb ASGG.

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