Texte intégral
OGH 6Ob8/09h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.02.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****-Club, , vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei F, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechtsunwirksamkeit einer Streichung (Streitwert 8.720 EUR), über die „außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. November 2008, GZ 35 R 333/08t-81, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Juli 2008, GZ 19 C 135/03a-77, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Begründung
Im Streitwertbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR steht gegen die Ablehnung der Zulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht nicht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision, sondern nur ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO zur Verfügung. Das Erstgericht wird die „außerordentliche Revision" daher zunächst dem Berufungsgericht vorzulegen bzw - soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO entgegen - unter Fristsetzung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (EvBl 1998/139; 6 Ob 182/08w uva). Ob ein derartiger Verbesserungsauftrag erforderlich ist, oder sich aus dem Gesamtzusammenhang des Rechtsmittels ohnedies ergibt, dass die Revisionswerberin auch einen - nach dem Gesagten erforderlichen - Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO stellen wollte, bleibt der Beurteilung durch die Vorinstanzen überlassen.