Texte intégral
OGH 1Präs2690-707/09w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.02.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer in der Strafvollzugssache Mamed A*****, AZ 19 BE 539/08y des Landesgerichts Krems a.d. Donau über die Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab den Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers Mamed A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2008, AZ 19 Bs 528/08y, ausgeschlossen.
Begründung:
Begründung
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2008, mit dem eine Rechtsmittelentscheidung abgelehnt wurde. An der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die Richterin des Oberlandesgerichts Wien Dr. Christine Schwab mitgewirkt.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist im Senat 12 über die Beschwerde zu entscheiden; Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist Mitglied dieses Senats. Er ist Ehegatte von Dr. Christine Schwab.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist damit als Ehegatte einer an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richterin von der Entscheidung über die Beschwerde ausgeschlossen.