OGH 1Nc4/09t

1Nc4/09tTribunal supérieur4 févr. 2009

Texte intégral

OGH 1Nc4/09t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 15 Cg 177/07p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Werner G*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 30.207,56 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Wr. Neustadt als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eine Klage auf Leistung von Haftentschädigung nach dem StEG ein. Er habe sich vom 19. 12. 2005 bis 13. 9. 2006 in Untersuchungshaft befunden und sei in der Folge von der gegen ihn erhobenen Anklage rechtskräftig freigesprochen worden.

Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 StEG vor. Bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft habe das Oberlandesgericht Graz mitgewirkt.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.

Diese Voraussetzung liegt hier vor: Die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft hatte ihre Grundlage auch in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz, das mit Beschluss vom 12. 1. 2006, GZ 10 Bs 11/06b, 10 Bs 13/06x-17, den Haftbeschwerden des Klägers nicht Folge gab und die Fortsetzung der Untersuchungshaft anordnete. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.

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