OGH 9ObA183/08i

9ObA183/08iTribunal supérieur28 janv. 2009

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in infas 2009,125/A46 - infas 2009 A46 = ARD 6007/7/2009 XPUBLEND

Texte intégral

OGH 9ObA183/08i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ilija T*****, vertreten durch Mag. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** AG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen 56.539,50 EUR brutto zuzüglich 200 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2008, GZ 7 Ra 103/08f-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Nach den Feststellungen wurde dem Kläger von seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass sein Verhalten einen Entlassungsgrund darstelle und dass man die Polizei verständigen und einen Hausbesuch durchführen werde. Über Fürsprache des Vorsitzenden des Betriebsrats wurde dem Kläger sodann die Möglichkeit einer Selbstkündigung angeboten. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger schließlich - nachdem er den Raum verlassen und sich mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats beraten hatte - Gebrauch.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach die Ankündigung der Entlassung keine rechtswidrige Drohung darstellt, wenn für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren (9 ObA 138/01m; 9 ObA 205/99h; 8 ObA 2/99y uva), wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Er bestreitet auch nicht, dass für seinen Vorgesetzten feststand, dass der Kläger einen Entlassungsgrund gesetzt hatte. Allerdings macht der Kläger geltend, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Ankündigung der Entlassung nicht mehr zu deren Ausspruch berechtigt gewesen sei, weil sie zu lange mit der Entlassungserklärung zugewartet habe. Die Ankündigung der Entlassung sei daher als rechtswidrige Ausübung von Druck zu qualifizieren. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung mit der Begründung nicht gefolgt, dass die Beklagte zum maßgebenden Zeitpunkt ihr Entlassungsrecht noch nicht verloren hatte. Es hat die dafür maßgebende Rechtsprechung umfassend und richtig wiedergegeben. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall wird durch die jeweils gegebenen Umstände bestimmt und stellt daher keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt der Revisionswerber nicht auf. Er selbst hat vorgebracht, dass er am 30. 6. 2006 (einem Samstag) vom Leiter der Materialwirtschaft - als ihn dieser mit den entnommenen Waren entdeckte - aufgefordert wurde, das Lager zu verlassen, und dass ihm der Leiter der Materialwirtschaft ankündigte, am Montag (Anmerkung: dem Tag, an dem dem Kläger die Entlassung angedroht wurde und er vom Angebot, zu kündigen, Gebrauch machte) mit dem Vorgesetzten des Klägers darüber zu reden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, für den Kläger habe kein Anlass bestanden, von einem Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts auszugehen, ist daher alles andere als unvertretbar. Auch von einem unzumutbaren Schwebezustand kann keine Rede sein, weil das Gespräch, in dem dem Kläger die Entlassung angedroht wurde und er die Kündigung unterfertigte, bereits am Montag um 8:30 Uhr stattfand. Dass er am Sonntag zur Rufbereitschaft eingeteilt war (allerdings nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde) und am Montag seinen Dienst bereits um 5:30 Uhr antrat, macht die Rechtsauffassung der zweiten Instanz ebenso wenig unvertretbar, wie der Umstand, dass der Vorgesetzte des Klägers - wie in der Revision behauptet - bereits am Freitag nachmittag vom Leiter der Materialwirtschaft informiert wurde, aber noch am Montag mit dem Kläger über den Vorfall sprechen wollte.

Schließlich vermisst der Kläger die Feststellung, dass er, nachdem er die Besprechung mit seinem Vorgesetzten zur Beratung mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats verlassen hatte, bereits nach drei bis vier Minuten zurückkehrte und die Selbstkündigung akzeptierte. Daraus leitet er ab, dass ihm keine ausreichende Überlegungsfrist gewährt wurde. Dass er bereits nach kurzer Zeit zurückkehrte, bedeutet aber keineswegs, dass ihm keine längere Überlegungsfrist gewährt worden wäre. Umstände, aus denen dies erschlossen werden könnte, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen und werden auch in der Revision nicht vorgebracht.

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