Texte intégral
OGH 9ObA124/08p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Andreas Mörk und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** AG, , vertreten durch Dr.Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ahmet C, vertreten durch Dr.Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 32.006,70EUR bruttosA (Revisionsinteresse 3.833,34 EUR netto sowie 1.500EUR brutto je sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2008, GZ9Ra1/08w57, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Das Ausmaß der Mäßigung einer Konventionalstrafe hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und kann daher, sofern das Berufungsgericht nicht von den vom Obersten Gerichtshof judizierten Grundsätzen abweicht, die Voraussetzungen des §502 Abs 1 ZPO nicht erfüllen (8 ObA 58/03t; 4 Ob 184/07y uva). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt der Revisionswerber nicht auf. Die von der zweiten Instanz vorgenommene Mäßigung bewegt sich innerhalb des ihr offen stehenden Ermessensspielraums und bietet keinen Anlass für ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs.
Dass das Berufungsgericht die dem Beklagten zur Zahlung auferlegten Zinsen nicht zum Anlass einer weiteren Mäßigung der Konventionalstrafe genommen hat, ändert daran nichts. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 14Ob71/86 judiziert, dass die Dauer des Verfahrens und die Höhe der dadurch entstandenen Prozesskosten für das Ausmaß der Mäßigung ohne Bedeutung ist. Nichts anders kann für die im Laufe des Verfahrens zur Durchsetzung der Konventionalstrafe fällig werdenden Zinsen gelten. Schließlich wird dem Beklagten mit dem Urteil ein längst fälliger Betrag zur Zahlung auferlegt. Die Haltung des Beklagten läuft darauf hinaus, dass dieser Betrag reduziert werden muss, weil er ihn nicht bei Fälligkeit gezahlt hat und daher Zinsen aufgelaufen sind. Diese Rechtsauffassung lässt sich mit der Funktion der Konventionalstrafe und dem Zweck des Zuspruchs von Zinsen nicht vereinbaren.
Auch die Einwände des Beklagten gegen die Höhe des Zinsenzuspruchs können die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen: Für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis ist gemäß § 49a ASGG - ohne dass weitere Behauptungen des Klägers notwendig sind - der dort festgelegte Zinssatz zuzusprechen. Nur dann, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, sind die sonstigen gesetzlichen Zinsen anzuwenden. Es ist daher Sache des Schuldners, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz nicht zustehe (8 ObA 75/04v; 8 ObA 39/08f). Ein entsprechendes Vorbringen hat der Beklagte weder in erster noch in zweiter Instanz erstattet. In seiner außerordentlichen Revision kann er dieses Vorbringen nicht mehr nachtragen.