OGH 15Os188/08y

15Os188/08yTribunal supérieur21 janv. 2009

Texte intégral

OGH 15Os188/08y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rati R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten sowie über die Berufung des Angeklagten Gia G***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Oktober 2008, GZ 38 Hv 187/08d-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Rati R***** betreffenden Schuldspruch B./ und dem zugehörigen Strafausspruch sowie der unter einem gefasste Beschluss gemäß § 495 Abs 2 StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Gia G***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Schuldsprüche eines Mitangeklagten und Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurde ua der Angeklagte Rati R***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (B./1./ und 2./) schuldig erkannt. Danach hat er (B./) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende November 2007 die Täter von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen dabei unterstützt, Sachen, die diese durch die Tat erlangt haben, zu verwerten, und zwar durch Verkauf folgender Gegenstände an Shqiprim D*****, die aus folgenden Straftaten stammten, wobei er die Hehlerei gewerbsmäßig beging, und zwar 1./ aus einem PKW-Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Gabriele und des Norbert E***** zwischen 17. und 18. November 2007 stammende, im Urteil näher bezeichnete, Gegenstände;

2. / aus einem PKW-Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Hermann H***** am 4. November 2007 stammende Gegenstände, nämlich einen kleinen schwarzen Reisekoffer, einen schwarzen Aktenkoffer, eine Fliegerbrille und diverse Ringerabzeichen.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht.

Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5) auf, dass die Feststellungen zu B./2./ aktenwidrig begründet worden sind. Denn den Urteilsausführungen zuwider hat Shqiprim D***** den Beschwerdeführer nur hinsichtlich der zu B./1./ genannten Gegenstände belastet, nicht aber im Umfang jener aus dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Hermann H***** stammenden (B./2./).

Im Recht ist die Mängelrüge auch dahingehend, dass die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit offenbar unzureichend begründet sind. Denn nach den Urteilsannahmen zur Person des Zweitangeklagten verdiente dieser durch „Schwarzarbeiten" monatlich bis zu 600 Euro und bezog von seinem Bruder aus der Ukraine finanzielle Unterstützungen in unbekannter Höhe (US 10), sodass der zur Begründung der Annahme gewerbsmäßiger Absicht genannte Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich „beinahe ausschließlich durch die Begehung von Straftaten finanzierte" (US 22), dazu in offenem Gegensatz steht.

Ebenfalls im Recht befindet sich der Beschwerdeführer auch mit seiner im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) geäußerten Kritik an der Feststellung, er habe zusammen mit Lasha K***** ua die im Schuldspruch B./1./ genannten Gegenstände dem Shqiprim D***** verkauft (US 15 f iVm US 21 f). Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass sich der angebliche Mittäter Lasha K***** während des vom - lediglich von der Polizei vernommenen - Belastungszeugen Shqiprim D***** angegebenen Tatzeitraums, nämlich im Oktober und November 2007 (ON 2, S 285 f und 305), in Haft befand, vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Tatsächlich bestritt der angebliche Mittäter Lasha K***** bei seiner von der Kriminalpolizei durchgeführten - in der Hauptverhandlung nicht verlesenen (ON 60, S 65), somit als Grundlage einer Mängelrüge (iSd Z 5 zweiter Fall) nicht in Frage kommenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421) - Beschuldigtenvernehmung jegliche Beteiligung an der ihm vorgeworfenen Hehlerei und gab an, sich vom 13. August 2007 bis (zumindest) 18. März 2008 (durchgehend) in Haft befunden zu haben (ON 3, S 39 f). Die Erheblichkeit der Bedenken an der Lösung der Tatfrage durch den Schöffensenat ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich die den Beschwerdeführer belastenden Konstatierungen praktisch ausschließlich auf den - in der Hauptverhandlung nicht vernommenen - Zeugen Shqiprim D***** stützen (vgl US 20 ff), dessen Angaben zum Ankauf der bei ihm sichergestellten Gegenstände auch nach Ansicht des Erstgerichts zum Teil falsch waren (US 20 f iVm den Punkten B./ und C./ der Teilfreisprüche) und der offenbar bei der Identifizierung der Hehler (ON 2, S 287) zumindest hinsichtlich der angeblichen Mittäter Gia G***** und Lasha K***** irrte. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen Widersprüchen ist im angefochtenen Urteil nur teilweise erfolgt; die Angaben des Lasha K***** blieben ebenso unberücksichtigt wie die inhaltlich nicht erörterte (US 20) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers.

Schon angesichts dieser vom Nichtigkeitswerber aufgezeigten formalen Mängel bei der Begründung und der Lösung der Tatfrage erweist sich eine gänzliche Kassation des Schuldspruchs B./ samt dem darauf beruhenden Strafausspruch und des Beschlusses gemäß § 495 Abs 2 StPO als unausweichlich, weshalb das weitere Beschwerdevorbringen keiner näheren Erörterung mehr bedarf (§ 285e StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte R***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten G***** ist das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO).

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