AUSL EGMR Bsw13645/05
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.01.2009
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Cooperatieve Producentenorganisatie van de Nederlandse Kokkelvisserij U. A. gegen die Niederlande, Zulässigkeitsentscheidung vom 20.1.2009, Bsw. 13645/05.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Recht auf Waffengleichheit in Vorabentscheidungsverfahren.
Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. betreibt die mechanische Herzmuschelfischerei im Wattenmeer. Ihr Fanggebiet liegt in jenem Teil des Hoheitsgebiets der Niederlande, der per Verordnung nach dem Naturschutzgesetz (Natuurbeschermingswet) zum Schutzgebiet erklärt wurde und wo Fischfang nur mit Lizenz erlaubt ist. Am 7.7.2000 wurde ihr vom Staatssekretär für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei eine Lizenz für den Fang von 9.775 Tonnen Herzmuscheln für die Dauer von drei Monaten erteilt. Die Wattenmeer-Vereinigung (Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Nichtregierungsorganisation, deren erklärtes Ziel der Schutz der Natur im Wattenmeer ist.) erhob dagegen Einspruch und brachte vor, der Bescheid würde gegen Art. 6 der Habitatrichtlinie der EU (Anm.: RL 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Art. 6 Abs. 3 sieht unter anderem für Pläne oder Projekte, die das Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen können, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen vor) verstoßen.
Am 19.2.2002 wies der Staatssekretär den Einspruch ab. Die Wattenmeer-Vereinigung erhob daraufhin Klage beim Raad van State, der das Verfahren aussetzte und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung betreffend die Auslegung des Naturschutzgesetzes im Lichte der Habitatrichtlinie vorlegte.
Mitte November 2003 hielt der EuGH eine mündliche Verhandlung ab. Am 29.1.2004 erging der Schlussantrag der Generalanwältin.
Mit Schreiben vom 11.2.2004 suchte die Bf. beim EuGH um Erlaubnis an, auf den Schlussantrag der Generalanwältin erwidern zu dürfen. Am 28.4.2004 wies der EuGH das Begehren unter Berufung auf seinen Beschluss vom 4.2.2000 in der Rechtssache Emesa Sugar, C-17/98, ab, wonach seine Satzung bzw. Verfahrensordnung für Parteien keine Möglichkeit einer Erwiderung auf Schlussanträge vorsähen. Dieser Umstand alleine vermöge das Recht der Bf. auf Waffengleichheit gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zu verletzen. Der Gerichtshof könne zwar aus eigenem Antrieb, auf Vorschlag des Generalanwalts oder Antrag der Parteien gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen. Der Antrag der Bf. enthalte jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass eine solche Vorgangsweise im vorliegenden Fall sachdienlich oder erforderlich wäre.
In seinem Urteil vom 7.9.2004 kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die zuständigen Behörden die mechanische Herzmuschelfischerei nur dann genehmigen dürften, wenn sie Gewissheit darüber erlangt hätten, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass es keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgebiet gäbe.
Am 22.12.2004 sprach der Raad van State sein Urteil. Er sah es angesichts des Nichtvorliegens wissenschaftlicher Nachweise, die auf das Gegenteil schließen lassen würden, als erwiesen an, dass die Auswirkungen der mechanischen Herzmuschelfischerei auf natürliche Lebensräume vermutlich als signifikant einzustufen wären. Die der Bf. erteilten Lizenzen seien folglich wegen Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie aufzuheben.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Waffengleichheit), da ihr der EuGH untersagt hätte, auf den Schlussantrag der Generalanwältin zu replizieren.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
1. Zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Die Beschwerde der Bf. beruht auf der unausgesprochenen Annahme, dass Art. 6 EMRK ihre Rechte in Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG-Vertrag schützt. Der GH schließt sich dieser Annahme an, lässt aber die Frage offen, ob der von dieser Konventionsbestimmung gewährte Schutz bei interessierten Drittparteien – in diesem Fall die Bf. im Verfahren vor dem EuGH – derselbe ist wie bei Kläger und Beklagtem und in welchem Umfang das Vorabentscheidungsverfahren eine „Entscheidung" über die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen der Bf. zum Inhalt hatte.
2. Zur Verantwortung der EG für die behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK „durch die Niederlande, die EU, genauer gesagt den EuGH."
Die Europäische Gemeinschaft hat in ihrer Eigenschaft als supranationale Organisation eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 281 EG-Vertrag). Sie ist der EMRK bis dato nicht beigetreten. Die Beschwerde ist insofern mit den Bestimmungen der EMRK unvereinbar ratione personae iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK und daher gemäß Art. 35 Abs. 4 EMRK zurückzuweisen.
3. Zur Verantwortung der Regierung für die behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
In seiner ZE im Fall Boivin/F und B und 32 andere Mitgliedstaaten des Europarates, dem arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bf. und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zugrunde lagen, stellte der GH fest, dass die angefochtene Entscheidung von einem internationalen Tribunal (hier: der Internationalen Arbeitsorganisation) getroffen wurde, das der Jurisdiktion der belangten Vertragsstaaten nicht unterworfen war. Die vom Bf. gerügten Konventionsverletzungen würden daher nicht unter die Hoheitsgewalt der Vertragsstaaten iSv. Art. 1 EMRK fallen.
Die vorliegende Beschwerde basiert allerdings auf Interventionen seitens des EuGH infolge Anrufung durch ein nationales Gericht wegen eines bei diesem anhängigen Verfahrens. Es kann daher nicht gesagt werden, die Niederlande seien in den Fall nicht verwickelt.
Im Fall Bosphorus Airways/IRL hat der GH festgehalten, dass Handlungen seitens der Konventionsstaaten in Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen in Bereichen, in denen sie ihre Hoheitsgewalt an eine internationale Organisation übertragen haben, solange gerechtfertigt sind, als die jeweilige Organisation die Grundrechte in einer Weise schützt, die hinsichtlich der materiellen Garantien und des Mechanismus zur Überprüfung ihrer Einhaltung als zumindest gleichwertig mit dem durch die EMRK gewährten Schutz angesehen werden kann. In einem derartigen Fall gilt die Vermutung, dass ein Staat den Anforderungen der Konvention gerecht wurde, wenn er bloß seinen sich aus der Mitgliedschaft in dieser Organisation ergebenden rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Eine solche Vermutung könne allerdings widerlegt werden, wenn die Konventionsrechte offensichtlich unzureichend geschützt wurden. Im selben Urteil hat der GH die EG als Organisation anerkannt, auf die die erwähnte widerlegbare Vermutung der Beachtung der Konvention Anwendung finde.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von Bosphorus Airways/IRL insofern, als er nicht Handlungen eines Mitgliedsstaats zwecks Implementierung eines Rechtsakts der EG selbst, sondern die Art und Weise betrifft, wie diese den von ihr gewährten Garantien auf dem Gebiet ihrer Rechtsprechung nachkommt.
Im Fall Vermeulen/B hielt der GH fest, dass angesichts dessen, was für den Bf. im Verfahren vor dem Cour de cassation auf dem Spiel stand, die Tatsache, dass es ihm unmöglich war, auf die Ausführungen des Generalprokurators vor Ende der mündlichen Verhandlung zu erwidern, sein Recht auf Waffengleichheit verletzt habe. Daraus folgt jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Niederlande zu schließen wäre, weil die bf. Vereinigung keine Gelegenheit hatte, der Ansicht der Generalanwältin entgegen zu treten.
Der GH darf in dieser Hinsicht nicht den besonderen Charakter von Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nach Art. 234 EG-Vertrag übersehen. Die Verknüpfung zwischen einem Urteil des EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren und dem innerstaatlichen Verfahren ist nämlich offensichtlich. Es ist das nationale Gericht, das mit einer Frage des Gemeinschaftsrechts konfrontiert ist, auf die es in einem bei ihm anhängigen Verfahren antworten muss und deshalb die Unterstützung des EuGH aus eigenem Antrieb sucht. Seine Auslegung von Gemeinschaftsrecht ist allein maßgeblich und muss vom nationalen Gericht befolgt werden.
Der GH hat bereits betont, dass eine Vermutung besteht, dass ein Vertragsstaat den Anforderungen der Konvention gerecht wird, wenn er Schritte in Befolgung rechtlicher Verpflichtungen ergriffen hat, die aus der Mitgliedschaft zu einer internationalen Organisation erwachsen, an die er Teile seiner Souveränität übertragen hat. Als logische Konsequenz ergibt sich, dass die genannte Vermutung nicht nur auf Staaten, die derartige Schritte ergreifen, sondern auch für die innerhalb einer solchen Organisation verfolgten Verfahren Anwendung findet, was insbesondere auf den EuGH zutrifft. In dieser Hinsicht weist der GH darauf hin, dass ein derartiger Schutz nicht mit jenem von Art. 6 EMRK identisch sein muss; die Vermutung kann nur dann widerlegt werden, wenn nach Lage der besonderen Umstände des Einzelfalls der Schutz der Konventionsrechte als offensichtlich unzureichend anzusehen ist.
Folglich ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall das Verfahren vor dem EuGH von Garantien begleitet war, die den Rechten der Bf. gleichwertigen Schutz gewährten. In diesem Zusammenhang ist Bedacht auf die von Art. 61 der Verfahrensordnung des EuGH gewährte Möglichkeit zu nehmen, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen, nachdem der Generalanwalt seine Ansicht mündlich vorgetragen hat. Eine derartige Möglichkeit muss im Lichte der Ausführungen des Schlussantrags der Generalanwältin vom 28.6.2007 in der Rechtssache Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon/Gouvernement flamand, C-212/06, durchaus als realistisch und nicht bloß als theoretisch angesehen werden. Darüber hinaus wird aus der Entscheidung des EuGH vom 28.4.2008 deutlich, dass dieser Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung grundsätzlich meritorisch prüft.
Im vorliegenden Fall fand der EuGH, dass die Bf. nicht konkret dargelegt hatte, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens sachdienlich oder erforderlich sei. Abgesehen davon hätte der Raad van State ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten können, sofern er sich außerstande gesehen hätte, den Fall auf der Grundlage der ersten Vorabentscheidung zu erledigen.
Dem Urteil des EuGH zufolge durfte die belangte Regierung der Bf. auf gemeinschaftsrechtlicher Basis eine Lizenz für mechanische Herzmuschelfischerei unter der Maßgabe ausstellen, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass eine solche sich auf die natürlichen Lebensräume im Wattenmeer nicht nachteilig auswirken würde. Gesetzt den Fall, die Bf. wäre in der Lage gewesen, derartige Beweise zu liefern, hätte der Raad van State die von der Wattenmeer-Vereinigung erhobenen Rechtsmittel abweisen können.
Im Lichte dieser Erwägungen vermochte die Bf. nicht zu zeigen, dass der ihr gewährte Schutz „offenkundig unzureichend" in dem Sinne war, dass sie keine Möglichkeit hatte, auf die Ansicht der Generalanwältin zu antworten. Es gelang ihr folglich nicht, die Vermutung, dass das Verfahren vor dem EuGH ihr gleichwertigen Schutz ihrer Rechte verschaffte, zu widerlegen.
Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen und insgesamt für unzulässig zu erklären (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
Vermeulen/B v. 20.2.1996, NL 1996, 42; ÖJZ 1996, 673.
Kress/F v. 7.6.2001, NL 2001, 115.
Bosphorus Airways/IRL v. 30.6.2005 (GK), NL 2005, 172; EuGRZ 2007, 662.
Boivin/F und B und 32 andere Mitgliedstaaten des Europarates v. 9.9.2008 (ZE).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 20.1.2009, Bsw. 13645/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 6) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_2/Cooperatieve.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.