OGH 14Os1/09t

14Os1/09tTribunal supérieur14 janv. 2009

Texte intégral

OGH 14Os1/09t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 126/07t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Thomas K***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

In seinem Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 (beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 2. Jänner 2009) bringt Thomas K***** unter Bezugnahme auf seine bisherigen, insbesondere zu AZ 14 Os 104/08p (in welchem Verfahren ua die gegen den zu AZ 20 Hv 126/07t des Landesgerichts für Strafsachen Graz ergangenen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des nunmehrigen Einschreiters zurückgewiesen wurde) erstatteten „Eingaben an den OGH" vor, er sei „immer noch nicht enthaftet" worden, obwohl seine „Unschuld bereits seit März 2008 bekannt" sei. Zusammenfassend beantragt er „eine Untersuchungskommission" und die „Stattgebung der hiermit eingereichten Grundrechtsbeschwerde".

Diese Eingabe war zurückzuweisen, weil darin die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung nicht genau bezeichnet wurde (und auch nicht dargetan wurde, dass sich die Grundrechtsbeschwerde gegen eine in Haftsachen ergangene letztinstanzliche Entscheidung eines Oberlandesgerichts richtet; § 1 Abs 1 GRBG), deshalb der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag nicht angeführt und aus der Eingabe auch nicht erkennbar ist, worin konkret der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG). Infolge dieser zur Zurückweisung führenden Mängel konnte auch ein Verbesserungsverfahren zur Einholung der Unterschrift eines Verteidigers unterbleiben (§ 3 Abs 2 GRBG).

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