OGH 1Nc1/09a

1Nc1/09aTribunal supérieur9 janv. 2009

Texte intégral

OGH 1Nc1/09a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 20 Nc 6/07v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. Josef H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. September 2008 (ON 21), wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragte, ihm die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich zu bewilligen. Im Rahmen eines Konkursverfahrens habe der zuständige Konkursrichter zugesagt, das gegen den Antragsteller eingeleitete Konkursverfahren werde eingestellt bzw „sei erledigt“, sofern der antragstellende Gläubiger seinen Konkursantrag zurückzieht. Obwohl dies in der Folge geschehen sei, sei das Konkursverfahren nicht beendet, sondern der Konkursantrag einem Bezirksgericht überwiesen worden. Dies habe der „Vereinbarung“ widersprochen und sei daher rechtswidrig.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies den Verfahrenshilfeantrag ab. Der Antragsteller erhob Rekurs an das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht.

Dieses legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor, weil der Delegierungstatbestand „im Sinne des § 9 Abs 4 AHG gegeben erscheine“. Der Antragsteller habe im Konkursverfahren die Überweisung an das Bezirksgericht mit Rekurs bekämpft. Das Oberlandesgericht Graz habe dem Rekurs jedoch nicht Folge gegeben. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag müsste in Bezug auf eine offenbar mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung daher auch geprüft werden, ob der (letztinstanzliche) Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vertretbar gewesen sei. Nach dem Zweck des § 9 Abs 4 AHG komme daher eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht Graz nicht in Betracht, auch wenn der Antragsteller den Umstand, dass der den Anlass für den vorliegenden Antrag und die (beabsichtigte) Amtshaftungsklage bildende Überweisungsbeschluss vom Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht bestätigt wurde, nicht erwähnt habe.

Der erkennende Senat stellte die Akten dem Oberlandesgericht Graz zurück, weil dessen Organen vom Antragsteller kein (amtshaftungsbegründendes) Fehlverhalten vorgeworfen werde (1 Nc 76/08d). Dieser stütze seinen behaupteten Anspruch lediglich darauf, dass der ursprünglich zuständige Konkursrichter seine „Zusage“ nicht eingehalten habe, dass das Konkursverfahren beendet bzw erledigt wäre, wenn es zu einer Rückziehung des Konkursantrags komme. Damit mache er geltend, dass ihm aufgrund unrichtiger Rechtsbelehrung durch den Konkursrichter ein Vermögensschaden zugefügt worden sei, wobei dieser Vorwurf allein das Konkursgericht, nicht jedoch das Oberlandesgericht Graz treffe, das den Überweisungsbeschluss bestätigt hat.

Nunmehr legt das Oberlandesgericht Graz die Akten unter Hinweis auf ein mit dem Antragsteller aufgenommenes Protokoll neuerlich mit dem Ersuchen um Bestimmung eines anderen Rechtsmittelgerichts vor, weil der Delegierungstatbestand im Sinne des § 9 Abs 4 AHG gegeben erscheine. In diesem Protokoll erklärte der Antragsteller auf Befragung, er stütze den Amtshaftungsanspruch sowohl auf das Nichteinhalten der Zusage durch den seinerzeitigen Konkursrichter als auch auf die Überweisung des Konkursverfahrens an das Bezirksgericht Villach. Für ihn sei das eine Folge des anderen. In seinen Augen als Laie sei die Überweisung an das Bezirksgericht Villach ebenso falsch wie der Umstand, dass das Konkursverfahren nicht bereits in Klagenfurt eingestellt wurde. Der ursprüngliche Antragsteller habe ja den Konkursantrag zurückgezogen.

Damit hat der Antragsteller nun - wenn auch nachträglich - klargestellt, dass er die Auffassung vertritt, der Überweisungbeschluss sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil das Konkursverfahren nach Rückziehung des Konkursantrags hätte eingestellt werden müssen. Dieser Vorwurf trifft nun auch das Oberlandesgericht Graz als seinerzeitiges Rechtsmittelgericht, hat dieses doch die Rechtsauffassung des Antragstellers mit dem Argument verworfen, ein Konkursverfahren sei ungeachtet einer Rückziehung des Konkursantrags eines Gläubigers fortzuführen.

Damit ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt, weshalb ein anderes Rechtsmittelgericht dazu zu bestimmen war, den vom Antragsteller im Verfahrenshilfeverfahren erhobenen Rekurs zu erledigen.

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