OGH 10ObS172/08d

10ObS172/08dTribunal supérieur22 déc. 2008

Texte intégral

OGH 10ObS172/08d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Michael Maschl LL.M. (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ARAngelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerd P*****, vertreten durch Mag.Rudolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021Wien, FriedrichHillegeistStraße1, wegen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.September2008, GZ8Rs62/08m10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2ZPO mangels der Voraussetzungen des §502Abs1ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Das Berufungsgericht verneinte einen Anspruch des Klägers auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§253b ASVG) zum Stichtag 1.10.2007, weil die Bezüge des Klägers als Bürgermeister einer Kärntner Gemeinde über der Geringfügigkeitsgrenze (§5 Abs2 ASVG) liegen.

Der Revisionswerber bestreitet nicht die Richtigkeit dieser Entscheidung auf Grundlage der einfachgesetzlichen Rechtslage(§253b Abs1 Z4 ASVG iVm §91Abs1 Satz3 ASVG, §1Z4 lit c sub lit cc TeilpensionsG id am 31.12.2005 geltenden Fassung).

Die Ausführungen des Revisionswerbers vermögen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Verfassungsmäßigkeit der präjudiziellen Normen nicht zu wecken:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sachlich gerechtfertigt ist, die Anforderungen bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach §253b ASVG schärfer als beim normalen Versicherungsfall des Alters zu fassen, weil der Schutz bei der Alterspension nach§253b ASVG früher einsetzt als bei jener nach §253 ASVG (10ObS156/00i = SZ74/9 = SSVNF15/2).

Die Entscheidung 10ObS261/94 = SZ68/45 = SSVNF9/19 betraf eine andere Rechtslage. Im Übrigen kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Rede davon sein, dass Bürgermeisterbezüge nach den Vorschriften des Landes Kärnten bloß Aufwandersatz sind, sodass an der Sachlichkeit der Bestimmung des§91Abs1Satz3 ASVG kein Zweifel besteht.

Aus der Aufhebung verschiedener Fassungen des §2 TeilpensionsG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10. 2005, VfSlg17.683, ist für den Kläger nichts zu gewinnen, beruht sie doch darauf, dass die Ruhegenüsse von Beamten ein öffentlichrechtliches Entgelt sind und ihnen nicht der Charakter einer Versorgungsleistung zukommt. Das Wesen der Beamtenpension wird vor allem davon bestimmt, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis -im Sinn des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufs des Beamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist - um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden. Bei der Materie des Sozialversicherungswesens und beim öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete(VfSlg17.683 mwN).

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