OGH 13Os163/08g

13Os163/08gTribunal supérieur17 déc. 2008

Texte intégral

OGH 13Os163/08g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dragan K***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Vid Ke***** gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 31. Juli 2008, GZ 21 Hv 68/08w-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Vid Ke***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und Freispruch des Dragan K***** enthält, wurde Vid Ke***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I/A/1 und /2) schuldig erkannt.

Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Zollamts Linz vorsätzlich gewerbsmäßig tatmehrheitlich geschmuggelte Zigaretten durch Erwerb bei Unbekannten „gekauft, an sich gebracht bzw verheimlicht", und zwar

1. / im Zeitraum von Mitte April 2007 bis 3. August 2007 gemeinsam mit Dragan K***** 237.000 Stück, die sie in einer Mietgarage zwischenlagerten (Verkürzungsbetrag 43.703,65 Euro); 2./ im Jänner 2007, Ende Mai 2007 und Mitte November 2007 allein

1. 800 Stück (Verkürzungsbetrag 349,99 Euro).

Die dagegen vom Angeklagten Vid Ke***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenats, der die entscheidenden Feststellungen zum Schuldspruchpunkt I/A/1 jedoch mängelfrei auf eine Reihe von Indizien (etwa dass der Beschwerdeführer die Garage, die als Zigarettenlager diente, angemietet hat und dort von Zeugen beim Hantieren mit Schachteln gemeinsam mit dem Mitangeklagten beobachtet wurde; US 13 f) gestützt und auch unter Einbeziehung des Geständnisses des Beschwerdeführers zu dem vom Schuldspruchpunkt I/A/2 umfassten illegalen Erwerb (US 15) dargelegt hat, weshalb ihm dessen leugnende Verantwortung zum hier in Rede stehenden Urteilspunkt nicht plausibel erschien (US 14 ff).

Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend wurde dabei der eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) reklamierenden Rüge zuwider die den Beschwerdeführer entlastende Aussage des zu eigenen Taten umfassend geständigen Mittäters ausreichend angeführt (US 13). Ebensowenig zeigt der beweiswürdigende Hinweis, Zeugen hätten „zu den tatsächlichen Vorgängen, insbesondere zum vorgeworfenen Kauf der Zigaretten keine tatsächlichen Wahrnehmungen gemacht", Nichtigkeit aus Z 5 auf. Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine gesetzeskonforme Ausrichtung. Denn mit dem gegen den Schuldspruchpunkt I/A/1 gerichteten - mit der nicht nachvollziehbaren Kritik bloßen Gebrauchs von verba legalia verknüpften - Einwand unterbliebener Feststellungen „in welchen Handlungen" des Beschwerdeführers „das bewusste und gewollte Zusammenwirken konkret gelegen sein sollte", wird das sachverhaltsbezogene Urteilssubstrat, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mitangeklagten vorsätzlich Schmuggelzigaretten erworben und in einer von ihm angemieteten Garage gelagert hat (US 7 f), übergangen. Schließlich missachtet auch die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG) gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) den in den tatsächlichen Urteilsannahmen bestehenden gesetzlichen Bezugspunkt. Sie ignoriert die tatrichterlichen Feststellungen zu einer Tatbegehung des Beschwerdeführers in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 9), und legt nicht dar, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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