Texte intégral
OGH 9Ob84/08f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich G*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1.) Josef R*****, vertreten durch Dr. Robert Müller und Mag. Gregor Riess, Rechtsanwälte in Hainfeld, 2.) Manfred T*****, 3.) Andreas E*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 64.518,29 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. September 2008, GZ 5 R 104/08p-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Der Kläger hat sein Begehren mehrfach (AS 2, 3, 24 und 25) auf Darlehensgewährung gestützt, und insbesondere auch den als Sicherstellung nicht mehr benötigten Betrag von 800.000 ATS als Darlehensgewährung an die drei Gesellschafter der OEG bezeichnet (AS 25). Jedenfalls vertretbar hat das Berufungsgericht auch das Vorbringen, dass „das Realisat im Umfang des Klagebetrags den beklagten Parteien zur Verfügung gestellt worden sei und diese sich zur Rückzahlung verpflichtet hätten ..." (AS 65) nicht als Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen, sondern vertraglichen Anspruchs gewertet.
Auch der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel betreffend eine Widmung des Realisats liegt nicht vor: Nach den bindenden Feststellungen stimmte der Kläger einer Verwendung dieses Betrags durch den Zweitbeklagten und dessen Gattin zwecks Veranlagung auf Sparbüchern zu, die auf diese Personen legitimiert waren. Dass dieser Betrag einem Zahlungsfluss vom Kläger auch an die anderen Beklagten bzw an die OEG dienen sollte, konnte das Erstgericht ausdrücklich nicht feststellen. Damit hat das Erstgericht zu diesem Thema - wenn auch dem Kläger nachteilige - Feststellungen getroffen, sodass der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (zur erst im Rechtsmittelverfahren aufgestellten Behauptung einer Bereicherung) verfehlt ist (RIS-Justiz RS0043480 [T15]).