OGH 2Ob190/08t

2Ob190/08tTribunal supérieur17 déc. 2008

Texte intégral

OGH 2Ob190/08t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 3. August 2007 verstorbenen Theresia H*****, über den Revisionsrekurs des Josef H*****, vertreten durch Dr. Karl Mandl, Rechtsanwalt in Altheim, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 17. Juni 2008, GZ 6 R 70/08y-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom 24. Jänner 2008, GZ 3 A 280/07z-15, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren hat das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts vom 24. Jänner 2008 dahingehend abgeändert, dass die Berücksichtigung der Todfallskostenforderung des erblasserischen Sohnes Josef H*****, des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers, in Höhe von 5.720 EUR ersatzlos zu entfallen hat und sich demgemäß das verbleibende Nachlassvermögen, das dem Sozialhilfeverband B***** zur teilweisen Berichtigung der von ihm angemeldeten Forderung zugewiesen wurde, um diesen Betrag erhöht. Josef H***** hat gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts den ordentlichen Revisionsrekurs erhoben.

Der Sozialhilfeverband B***** hat dagegen fristgerecht eine „Gegenausführung" erstattet, die jedoch weder von einem Rechtsanwalt noch einem Notar unterfertigt ist.

Das Erstgericht legte den Akt im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vor.

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Im Verlassenschaftsverfahren müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten lassen (§ 6 Abs 2 letzter Halbsatz; § 65 Abs 3 Z 5 iVm § 68 Abs 1 letzter Halbsatz AußStrG). An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall hinsichtlich der als Revisionsrekursbeantwortung anzusehenden „Gegenausführung" des Sozialhilfeverbands B*****. Das Erstgericht wird ein Verbesserungsverfahren gemäß § 10 Abs 4 AußStrG einleiten und den Akt nach fristgerechter Erstattung einer von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigten Revisionsrekursbeantwortung des genannten Sozialhilfeverbands oder nach erfolglosem Verstreichen der Verbesserungsfrist im Weg des Rekursgerichts neuerlich vorlegen müssen.

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