OGH 14Os161/08w

14Os161/08wTribunal supérieur16 déc. 2008

Texte intégral

OGH 14Os161/08w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, über die vom Angeklagten erhobene „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten Marianne K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. Juli 2008, GZ 12 Hv 57/08h-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Berufung der Privatbeteiligten werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred T***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wundschuh, Klagenfurt und anderen Orten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der K***** KEG in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit dem Vorsatz, sich und die K***** KEG durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch Täuschung über Tatsachen zur Leistung von Vorauszahlungen für Holzeinbauten, somit zu Handlungen verleitet, die diese in einem 50.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem er vorgab, die vereinbarten Aufträge und Lieferungen zur Gänze zeitgerecht ausführen zu können, und zwar (in sechs Angriffen)

Der dagegen erhobenen, als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneten und auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Behauptung, dass aus den Angaben des Andreas S***** (S 159 ff/IV - verlesen in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2008 - S 271/IV) sowohl die Weiterleitung der Rudolf P***** (Schuldspruch 1.) als auch Richard O***** (Schuldspruch 5.) betreffenden Auftragserteilungen an die Firma W***** zu entnehmen sei, die auch in der von diesem Zeugen vorgelegten Rechnung (S 167/IV) dokumentiert wäre, entbehrt jeglicher aktenmäßig belegbarer Grundlage, sodass auf diesen Einwand inhaltlich nicht eingegangen werden kann.

Zu den übrigen Schuldsprüchen bringt der Beschwerdeführer keinen Mangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO zum Ausdruck. Vielmehr erschöpft sich das Rechtsmittelvorbringen in einer Darstellung der eigenen Einlassung samt - durch keinerlei Aktenbezüge untermauerten - Vermutungen über angeblich erbrachte Leistungen bzw über eine Geldverbringung durch die im Verfahren bereits freigesprochene Marianne K*****.

Die zu Schuldspruch 2.) monierte Aktenwidrigkeit zeigt nicht auf, welche Aussage oder Urkunde im Urteil nicht aktengetreu referiert worden wäre. Die vom Nichtigkeitswerber insoweit aus den Verfahrensergebnissen gezogenen eigenen Schlüsse bringen hingegen eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld zum Ausdruck.

Die als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende Berufung wegen Nichtigkeit war daher ebenso wie die angemeldete (in der Folge aufrechterhaltene, aber nicht ausgeführte; vgl S 340 und 345/IV), im schöffengerichtlichen Verfahren im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Berufung der Privatbeteiligten (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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