AUSL EGMR Bsw38000/05

Bsw38000/05Autre juridiction30 sept. 2008

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw38000/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2008

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache R. K. und A. K. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 30.9.2008, Bsw. 38000/05.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Verdacht der Kindesmisshandlung wegen Fehldiagnose.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden, € 18.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die beiden Bf. haben eine gemeinsame Tochter namens M., die am 24.7.1998 geboren wurde. Am 26.9.1998 wurde das Kind von seiner Mutter und Großmutter in ein Krankenhaus gebracht, da es vor Schmerzen schrie, als es die Großmutter aufhob. Ein Röntgenbild zeigte einen Bruch des Oberschenkelknochens. Am nächsten Morgen wurden die Mutter und die Großmutter des Kindes, die beide kaum Englisch sprachen, von einem Kinderarzt befragt. Ein Dolmetscher wurde nicht beigezogen. Der Arzt stellte fest, dass die beiden nicht zu wissen schienen, wie es zu der Verletzung gekommen war. Er schloss daraus, dass dem Kind die Verletzung zugefügt worden sei, was er den Eltern mitteilte.

Nachdem die Polizei informiert worden war, wurden die Bf. mehrmals von Sozialarbeitern und Polizisten befragt. Am 30.9.1998 konfrontierte ein Sozialarbeiter die Bf. damit, dass Obsorgemaßnahmen getroffen werden könnten, wenn sie keine überzeugende Erklärung für die Verletzung des Kindes liefern würden.

Am 16.10.1998 wurde das Sorgerecht im Wege einer vorläufigen Obsorgeanordnung der lokalen Behörde übertragen. M. wurde nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 23.10.1998 in die Obhut ihrer Tante übergeben, wo sie die Bf. besuchen durften.

Der County Court ordnete am 23.12.1998 die Unterbringung von M. in einer Pflegefamilie an. Der Richter stellte fest, dass die Mutter und Großmutter von M. gelogen hätten und mehr über die Verletzung wüssten, als sie bereit wären, preiszugeben. Da der Vater von M. von der Unschuld seiner Frau überzeugt sei, wäre er nicht in der Lage, seine Tochter zu beschützen. Das Kind blieb bei seiner Tante, die in der Nähe der Bf. wohnte.

Am 29.3.1999 erlitt M. in der Obhut ihrer Tante eine weitere Verletzung. Nachdem beidseitige Oberschenkelbrüche festgestellt worden waren, stellte sich bei weiteren Untersuchungen heraus, dass M. an Osteogenesis imperfecta („Glasknochenkrankheit") litt. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus im April 1999 kehrte M. zu ihren Eltern zurück.

Am 17.6.1999 wurde die Obsorgeanordnung aufgehoben und den Bf. wieder das Sorgerecht für ihre Tochter übertragen.

Die gesamte örtliche Gemeinde hatte vom Verdacht der Kindesmisshandlung erfahren. Die Familie reagierte äußerst schockiert und beschämt auf die Vorfälle.

Im September 2001 erhoben die Bf. Klagen gegen den Krankenhausträger und den Kinderarzt. Der High Court wies die Klagen am 4.12.2002 ab. Auch der Court of Appeal bestätigte die Entscheidung. Das Gericht stellte fest, dass die Behörden eine Sorgfaltspflicht nur gegenüber dem Kind treffe, nicht jedoch gegenüber den Eltern. Am 21.4.2005 erließ das House of Lords sein Urteil, mit dem es die Entscheidungen der unteren Instanzen bestätigte. Das Gericht stellte fest, dass die behandelnden Ärzte in erster Linie das Kind zu schützen hätten. Sie wären berechtigt und verpflichtet, den Verdacht eines Kindesmissbrauchs an die Behörden zu melden. Die Ausübung dieser Schutzpflicht dürfe nicht durch eine Sorgfaltspflicht gegenüber den verdächtigen Eltern beeinflusst werden.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Bf. bringen vor, ihr Recht auf Achtung des Familienlebens sei durch die Trennung von ihrem Kind verletzt worden. Aufgrund einer Verkettung von Ereignissen hätte eine falsche Diagnose unangemessene soziale und rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Es ist unbestritten, dass das Verfahren und die vorläufige Obsorgeanordnung, aufgrund derer M. von ihren Eltern getrennt wurde, einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung des Familienlebens begründete. Der GH sieht keinen Grund daran zu zweifeln, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war und einem legitimen Ziel diente, nämlich dem Schutz des Kindes, das eine Verletzung erlitten hatte. Der GH erinnert daran, dass fachliche Fehleinschätzungen für sich alleine Obsorgemaßnahmen nicht unvereinbar mit Art. 8 EMRK machen. Die Behörden im medizinischen und sozialen Bereich sind verpflichtet, Kinder zu schützen und können nicht immer dann verantwortlich gemacht werden, wenn begründete Sorgen über die Gefährdung von Kindern durch Mitglieder ihrer Familie sich rückblickend als falsch erweisen. Im vorliegenden Fall ist unbestreitbar, dass M., ein nur wenige Monate altes Kleinkind, einen schwerwiegenden und unerklärten Knochenbruch erlitten hatte. Es steht außer Streit, dass es sich bei Osteogenesis imperfecta um eine sehr seltene Krankheit handelt, die bei Kleinkindern nur schwer zu diagnostizieren ist. Den Behörden kann nach Ansicht des GH nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass diese Krankheit nicht sofort diagnostiziert wurde und dass sie angesichts des Fehlens einer solchen Diagnose von der Annahme ausgingen, dass die Verletzung von den Eltern verursacht worden sein könnte. Ohne Zweifel wäre es besser gewesen, wenn die Schwester in der Notaufnahme der Schilderung der Geschehnisse durch die Bf. mehr Aufmerksamkeit geschenkt hätte und wenn Bemühungen unternommen worden wären, einen Dolmetscher zu organisieren. Es liegt jedoch nicht auf der Hand, ob dies die Sorgen in einem so frühen Stadium zerstreut hätte, da es dennoch keine eindeutigen Anzeichen für die Ursache der Verletzung gegeben hätte.

Die Bf. kritisieren in erster Linie, dass die Ärzte, Sozialarbeiter und Richter bereit waren, aufgrund der vorhandenen Informationen das Schlimmste anzunehmen, und dass sie es verabsäumten, sofort ihre Unschuld zu erkennen oder im Zweifel zu ihren Gunsten zu entscheiden. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass Schritte unternommen wurden, um das Kind in seinem weiteren Familienkreis und in der Nachbarschaft der Bf. unterzubringen, so dass sie ihre Tochter ohne Schwierigkeiten und regelmäßig besuchen konnten. Als ein weiterer Knochenbruch auftrat, wurden rasch weitere Tests durchgeführt und M. binnen Wochen ihren Eltern zurückgegeben.

M. wurde etwa sieben Monate lang der Obsorge der Bf. entzogen. Dass die Obsorgeanordnung nicht zwei Monate früher aufgehoben wurde, hat dabei jedoch keine Bedeutung. Dabei handelte es sich weitgehend um eine Formalität, da die Verzögerung keine konkreten Nachteile mit sich brachte. Zur bis zur korrekten Diagnose vergangenen Zeit brachte die Regierung vor, dass nach Ansicht zweier Ärzte kein Verschulden darin lag, dass nicht schon nach der ersten Verletzung Osteogenesis imperfecta diagnostiziert wurde. Nach Ansicht des GH lagen ausreichende Gründe für die behördlichen Maßnahmen vor, die unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig zum Ziel des Schutzes von M. waren und die den Interessen der Bf. ausreichendes Gewicht und verfahrensrechtlichen Schutz einräumten und es nicht an der gebotenen Eile mangeln ließen.

Es hat daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden

(einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Die Bf. bringen vor, ihnen sei kein innerstaatliches Rechtsmittel in Hinblick auf die Verletzung von Art. 8 EMRK zur Verfügung gestanden. Unbestritten ist, dass die Beschwerde über den Eingriff in das Familienleben der Bf. vertretbar war. Den Bf. hätte daher ein Weg offenstehen müssen, um die Verantwortlichkeit der Behörden für einen von ihnen erlittenen Schaden behaupten und Ersatz für diesen erlangen zu können. Da eine solche Abhilfe nicht zur Verfügung stand, liegt eine Verletzung von Art. 13 EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 10.000,– für immateriellen Schaden, € 18.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

T. P. und K. M./GB v. 10.5.2001 (GK).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.9.2008, Bsw. 38000/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 271) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_5/R.K..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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