AUSL EGMR Bsw50425/99

Bsw50425/99Autre juridiction23 sept. 2008

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw50425/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2008

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache E. G. gegen Polen und 175 weitere Beschwerden, Entscheidung vom 23.9.2008, Bsw. 50425/99.

Spruch

Art. 37 EMRK, Art. 1 1. Prot.EMRK - Abschluss des ersten Piloturteilsverfahrens.

Streichung der Beschwerden aus dem Register der anhängigen Fälle (einstimmig).

Schließung des Piloturteilsverfahrens (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die vorliegende Entscheidung betrifft 176 Beschwerden polnischer Staatsangehöriger im Zusammenhang mit nach dem Zweiten Weltkrieg östlich des Flusses Bug enteignetem Grundeigentum. Die Bf. oder ihre Verwandten hatten vor dem Zweiten Weltkrieg Eigentum an Grundstücken in den östlichen Provinzen des damaligen Polens, die heute zum Territorium Weißrusslands, Litauens und der Ukraine gehören. Nach dem Ende des Kriegs wurde der Fluss Bug als neue Ostgrenze Polens festgelegt. Die früheren östlichen Provinzen wurden nunmehr als „Gebiete jenseits des Flusses Bug" bezeichnet. Ab September 1944 wurden die Bf. und ihre Familien – so wie rund 1.240.000 weitere Bürger Polens – aufgrund der sogenannten „Republikverträge" in das Gebiet westlich des Bug umgesiedelt. (Anm.: Eine genauere Schilderung des historischen Hintergrunds und des Inhalts der „Republikverträge" findet sich im Piloturteil der Großen Kammer im Fall Broniowski/PL vom 22.6.2004, NL 2004, 135.)

Der Bf. E. G. beantragte am 21.11.1989 beim Bezirksamt Przemysl die Genehmigung des Erwerbs von Staatseigentum als Entschädigung für das in den Gebieten jenseits des Bug zurückgelassene Eigentum. (Anm.: Das polnische Recht gewährte den aus den Gebieten östlich des Bug vertriebenen Personen einen Anspruch auf eine Naturalentschädigung. Sie konnten Staatsgüter erwerben und den Wert ihrer zurückgelassenen Liegenschaften vom Kaufpreis der als Ausgleich erworbenen Güter abziehen.) Am 31.5.1990 bestätigte das Bezirksgericht Chelm, dass seine Eltern Eigentümer von Grundstücken östlich des Bug gewesen seien. Am 27.12.1990 teilten die Behörden dem Bf. mit, dass die Realisierung seines Anspruchs von der Verabschiedung gesetzlicher Maßnahmen abhängig sei.

Der Bf. erhob in weiterer Folge eine Klage auf Entschädigung für die östlich des Bug zurückgelassenen Grundstücke gegen den polnischen Fiskus. Nachdem sein Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren abgewiesen worden war, verfolgte er das Verfahren nicht weiter. Die weiteren Versuche des Bf., Staatseigentum zu erwerben, verliefen erfolglos. Die einzige Möglichkeit einer Einlösung seiner Ansprüche bestand in der Teilnahme an Versteigerungen von Staatseigentum. Wie die Behörden anerkannten, herrschte in ganz Polen ein akuter Mangel an Grundstücken, die zur Einlösung solcher Ansprüche herangezogen hätten werden können. Diesen Umstand sowie die Tatsache, dass solche Versteigerungen kaum durchgeführt wurden, hat der GH in seinem Urteil Broniowski/PL festgestellt.

Am 3.2.2006 strengte der Bf. ein Verfahren nach dem Gesetz über die Realisierung des Entschädigungsanspruchs wegen jenseits der Grenzen des heutigen Polens aufgegebenen Grundeigentums vom 8.7.2005 (im Folgenden: Gesetz vom 8.7.2005) an. (Anm.: Das Gesetz vom 8.7.2005 sieht die Möglichkeit einer Entschädigung für östlich des Bug zurückgelassene Grundstücke in Form einer Barzahlung in der Höhe von 20 % des gegenwärtigen Wertes des ursprünglichen Eigentums vor. Siehe dazu ausführlich EGMR 4.12.2007, Andrzej Wolkenberg u.a./PL (ZE), EuGRZ 2008, 126.) Dieses Verfahren ist noch anhängig.

Rechtsausführungen:

Versäumnis des Staates, vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 8.7.2005 die Umsetzung ihres Rechts auf Entschädigung für ihr östlich des Bug gelegenes Grundeigentum sicherzustellen und die Reduktion ihrer Ansprüche auf 20 % des ursprünglichen Werts ihres Eigentums durch dieses Gesetz.

Anwendung des Piloturteilsverfahrens:

Der vorliegende Fall wurde, wie rund 190 ähnliche vor dem GH anhängige Fälle, in Folge des Urteils im Fall Broniowski/PL nach dem Piloturteilsverfahren behandelt. Die Beschwerde des Bf. beruht auf demselben strukturellen Defizit, das der Feststellung einer Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK im Pilotfall zugrunde lag. Angesichts der großen Zahl potentiell von dieser strukturellen Konventionsverletzung betroffener Personen ordnete der GH an, dass „der belangte Staat durch angemessene gesetzliche Maßnahmen und verwaltungstechnische Praktiken entweder die Durchsetzung des fraglichen Eigentumsrechts hinsichtlich der übrigen Anspruchsteller wegen jenseits des Bug gelegener Grundstücke sicherstellen oder ihnen stattdessen eine entsprechende Entschädigung gewähren muss."

Anwendung von Art. 37 EMRK:

Angesichts der Vereinbarkeit des durch das Gesetz vom 8.7.2005 eingeführten Entschädigungssystems mit den Grundsätzen des Eigentumsschutzes und insbesondere der effektiven praktischen Umsetzung des Gesetzes und angesichts der Verfügbarkeit innerstaatlicher Rechtsbehelfe zur Geltendmachung von aus den vorherigen Defiziten der Gesetzgebung resultierenden Entschädigungsansprüchen erklärte der GH in den Fällen Wolkenberg u. a./PL und Witkowska-Tobola/PL, dass die Streitigkeit iSv. Art. 37 EMRK einer Lösung zugeführt worden ist. Der GH stellte fest, dass die Verfahren nach dem Gesetz vom 8.7.2005 den Bf. und anderen Betroffenen Abhilfe auf innerstaatlicher Ebene zur Verfügung stellten, aufgrund derer es nicht länger gerechtfertigt ist, ihre und ähnliche Beschwerden weiter zu prüfen. Der GH entschied daher, die Beschwerden aus dem Register zu streichen.

Angesichts der Umstände der vorliegenden Fälle und der Tatsache, dass es den meisten Bf. offensteht, sich des durch das Gesetz vom 8.7.2005 eingeführten Entschädigungssystems zu bedienen, und in den übrigen Fällen die Entschädigungsansprüche der Bf. bereits im vollen durch dieses Gesetz definierten Umfang befriedigt wurden, sieht der GH keinen Grund, der ein Abgehen von der in den genannten Entscheidungen getroffenen Schlussfolgerung rechtfertigen würde. Daher sind die 176 Beschwerden aus dem Register der anhängigen Fälle zu streichen (einstimmig).

Konsequenzen für das Piloturteilsverfahren:

Wie der GH bereits festgestellt hat, ist die weitere Behandlung ähnlicher Beschwerden nicht länger gerechtfertigt. In Hinblick auf den Zweck des Piloturteilsverfahrens möchte der GH erwägen, welche Konsequenzen diese Feststellung im Zusammenhang mit der fortgesetzten Anwendung dieses Verfahrens hat.

Die vorliegende „Globalentscheidung" umfasst 176 identische, repetitive Beschwerden. Jedes Monat gehen weitere Beschwerden beim GH ein. Er muss daher weiterhin in Fällen entscheiden, in denen die Streitigkeit auf innerstaatlicher Ebene einer Lösung zugeführt worden ist.

Das Piloturteilsverfahren soll in erster Linie die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Rolle im Konventionssystem durch die Lösung systemischer oder struktureller Probleme auf innerstaatlicher Ebene unterstützen. Die Hauptaufgabe des GH besteht nach Art. 19 EMRK darin, „die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in der EMRK und den Protokollen dazu übernommen haben." Das Erfordernis, fortwährend Einzelentscheidungen in Fällen zu treffen, die nicht länger eine aktuelle Frage der Konvention betreffen, ist mit dieser Aufgabe nicht vereinbar. Noch leistet eine solche gerichtliche Übung einen nützlichen Beitrag zur Stärkung des Menschenrechtsschutzes. Es ist nicht auszuschließen, dass der GH in Zukunft seine Rolle in dieser Hinsicht vielleicht überdenken und die Behandlung solcher Beschwerden ablehnen wird. Es ist auch nicht auszuschließen, dass es Fälle vor dem GH geben könnte, wenn der belangte Staat nach der Feststellung eines systemischen Problems in einem Urteil des GH die Umsetzung genereller Maßnahmen in angemessener Zeit verabsäumt und das Problem ungelöst lässt, wodurch er wiederholte Konventionsverletzungen erzeugt. Unter solchen Umständen wird der GH keine andere Wahl haben, als die übrigen anhängigen Beschwerden zu prüfen und Urteile zu fällen, um den Durchsetzungsmechanismus vor dem Ministerkomitee in Gang zu setzen und die Beachtung der Konvention auf innerstaatlicher Ebene sicherzustellen.

Zwar spielt der generelle Kontext des Piloturteilsverfahrens eine wichtige Rolle bei der Prüfung der Folgefälle von Broniowski/PL, wo der GH diesen Verfahrensmechanismus erstmals angewendet hat, doch beschränkt sich ihre Einschätzung auf deren spezifische Umstände. Insbesondere ist festzustellen, dass der GH – nach zwei endgültigen Piloturteilen in der Sache bzw. eine gütliche Einigung betreffend – die Streitigkeit in einer weiteren Entscheidung für einer Lösung zugeführt erklärt hat.

Während es weiterhin Sache des Ministerkomitees ist, nach Art. 46 EMRK die Durchführung des Urteils in der Sache und jenes über die gütliche Einigung im Fall Broniowski/PL sowie die Erfüllung der Verpflichtung des polnischen Staates zur wirksamen Durchführung der Gesetzgebung über Entschädigung für Grundeigentum jenseits des Bug zu überwachen, ist die Aufgabe des GH nach Art. 19 EMRK erfüllt. Unter diesen Umständen ist die weitere Anwendung des Piloturteilsverfahrens nicht länger gerechtfertigt. Der GH schließt daher das im Urteil Broniowski/PL vom 22.6.2004 eröffnete Piloturteilsverfahren (einstimmig).

Diese Schlussfolgerung steht weder etwaigen Entscheidungen, mit denen der GH die vorliegenden Beschwerden wieder in sein Register eintragen kann, noch einer Behandlung weiterer Fälle entgegen, wenn dies durch die Umstände – insbesondere die künftige Funktionsweise des Entschädigungssystems nach dem Gesetz vom 8.7.2005 – gerechtfertigt ist.

Vom GH zitierte Judikatur:

Broniowski/PL v. 22.6.2004 (GK), NL 2004, 135; EuGRZ 2004, 472; ÖJZ

2006, 130.

Broniowski/PL v. 28.9.2005 (Gütliche Einigung) (GK), EuGRZ 2005, 563. Witkowska-Tobola/PL v. 4.12.2007 (ZE).

Andrzej Wolkenberg u.a./PL v. 4.12.2007 (ZE). EuGRZ 2008, 126.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Entscheidung des EGMR vom 23.9.2008, Bsw. 50425/99, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 255) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Entscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_5/E.G..pdf

Das Original der Entscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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